§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben.
(2) Aufsichtsorgane können nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen abweichende Regelungen enthalten.
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