(1) Die Bestellung bzw. Bestätigung der Aufsichtsorgane erfolgt durch die jeweilige Behörde. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 sowie § 4 erfüllen. Die Bestellung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der zu bestellenden Person erfolgen.
(2) Im Bescheid über die Bestellung bzw. Bestätigung ist der genaue Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.
(3) Die Bestellung der Aufsichtsorgane erfolgt grundsätzlich unbefristet, sofern sich diese nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen über eine Bewirtschaftungsperiode ergibt; eine befristete oder bedingte Bestellung ist ansonsten nur aus wichtigen Gründen zulässig.
(4) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Straßenaufsichtsorgane bestellt sind, ist bei einer Bestellung als Straßenaufsichtsorgan nach diesem Gesetz kein Nachweis gemäß §§ 3 und 4 zu erbringen, sofern die persönlichen und fachlichen Bestellungsvoraussetzungen des anderen Bundeslandes im Wesentlichen den Anforderungen nach §§ 3 und 4 entsprechen.
(5) Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung als Aufsichtsorgan und keine Parteistellung.
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