(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
1. Tod,
2. Zurücklegung,
3. Zeitablauf bei befristeter Bestellung oder
4. Abberufung.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion als Aufsichtsorgan ist jener Behörde zu übermitteln, die das Aufsichtsorgan bestellt hat.
(3) Die Abberufung hat zu erfolgen, wenn
1. die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,
2. eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,
3. das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder fortlaufend seine Aufgaben vernachlässigt hat oder wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information nicht teilnimmt oder
4. eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird.
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