(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Straßenaufsichtsorgane bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen gemäß § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, sowie zur Durchführung von Überwachungen gemäß Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2022, herangezogen werden können.
(2) Die Straßenaufsichtsorgane iSd § 97 Abs. 2 StVO 1960 haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.
(3) Die Straßenaufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Straßenaufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Sofern die Straßenaufsichtsorgane nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde iSd Abs. 2 tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landesregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 unverzüglich mitzuteilen.
(5) Bei Straßenaufsichtsorganen die als Sondertransportbegleiter eingesetzt werden, kann als weitere Voraussetzung der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung verlangt werden.
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