(1) Nach der Angelobung ist dem Aufsichtsorgan von der Behörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Aufsichtsorgan hervorgehen, auszustellen oder eine Ergänzung eines bereits bestehenden Berechtigungsausweises vorzunehmen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat - ausgenommen für die Straßenaufsichtsorgane - durch Verordnung nähere Vorschriften über das Dienstabzeichen und über den Dienstausweis zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers als Aufsichtsorgan zu enthalten.
(3) Sofern ein Dienstausweis auszustellen ist, hat dieser jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer,
2. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
3. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
4. den örtlichen Aufgabenbereich und
5. das Datum der Bestellung.
(4) Die bestellten und angelobten Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen - bei Gefahr im Verzug erst nach der Beseitigung der Gefahr - vorzuweisen.
(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Namensänderung unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (sofern vorhanden) sind der Behörde zurückzugeben, sobald die Funktion beendet ist. Auf einem allenfalls bestehenden Berechtigungsausweis ist der Vermerk der Bestätigung als Aufsichtsorgan zu löschen.
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