(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden, um die Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.
(2) Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.
(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen jener Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Rückverweise
Bgld. AOG · Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz
§ 15 Datenschutz
…Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, erlangte Kenntnisse und Berechtigungen sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung bzw. Bestätigung und der Abberufung. (2) Die gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, eingeholten Strafregisterauskünfte sind schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und nach ihrer Überprüfung von der Behörde unverzüglich…
§ 9 Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden, um die Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen. (2) Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die …
§ 14 Behörden
…die Tätigkeit des Organes ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist; 3. der Bürgermeister für die Organe zur Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9).…