§ 9 Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden, um die Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.
(2) Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.
(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen jener Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
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