§ 5 Angelobung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Das bestellte Aufsichtsorgan ist von der jeweiligen Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten anzugeloben.
(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.
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