Bgld. AOG
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13 § 13
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden