§ 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
§ 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Bgld. AOG
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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