§ 11 Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Auf Grund dieses Gesetzes können Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr gemäß dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, bestellt werden.
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