§ 12 Besondere Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Bei der Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4, etwa im Rahmen einer mündlichen Befragung, sind nachzuweisen:
1. eingehende Kenntnisse des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes, LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und
2. Kenntnisse der StVO 1960 und der in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist.
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