(1) Dienstausweise und Dienstabzeichen der jeweiligen Aufsichtsorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des anwendbaren Materiengesetzes sowie der maßgeblichen dazu ergangenen Verordnungen ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch ein Dienstausweis oder ein Dienstabzeichen nach diesem Gesetz beantragt wird, ist der bisherige Dienstausweis oder das Dienstabzeichen zu entwerten oder der Behörde zu retournieren.
(2) Ausweise und Abzeichen der Straßenaufsichtsorgane können bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausgestellt werden und gelten als Dienstausweis und -abzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes mit neuen Mustern für Ausweise und Dienstabzeichen sowie näheren Bestimmungen über die Angelobung, gilt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 40/1993 weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
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