(1) Wer
1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich gebraucht oder
2. wer einem anderen ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten gebraucht werde oder
3. unberechtigt die Bezeichnung als Aufsichtsorgan gemäß § 1 führt oder
4. wer nach Beendigung seiner Funktion als Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis nicht gemäß § 6 Abs. 6 der jeweiligen Behörde zurückgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer es einem Aufsichtsorgan verwehrt oder erschwert dessen Aufgaben durchzuführen oder den Anordnungen des Aufsichtsorgans nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
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