Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Ing. T A, MA, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2025, Zl. W227 2297828 1/11E, betreffend Zulassung zu einem Masterstudium (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor der Universität für Weiterbildung Krems), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Juli 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum außerordentlichen Studium „Universitätslehrgang ‚Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie‘ LL.M.“ gemäß §§ 60 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung der Universität für Weiterbildung Krems über das Curriculum des Masterstudiums der Weiterbildung „Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie“, LL.M. (Curriculum), abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung von Prüfungen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Zeugeneinvernahme (Spruchpunkt 3.) jeweils gemäß § 8 AVG iVm §§ 60 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1 und 78 UG zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2025 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, bei jenem Studium, zu dem der Revisionswerber zugelassen werden wolle, handle es sich, wie sich aus dem Curriculum unzweifelhaft ergebe, um ein außerordentliches Masterstudium. Für die Zulassung zu diesem Studium müssten die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 UG erfüllt sein. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus den Gesetzesmaterialien (Verweis auf die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2024, 2504 BlgNR 27.GP 10) ergebe sich unzweifelhaft, dass Voraussetzung für die Zulassung zum vorliegenden Masterstudium der Abschluss eines mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkte umfassenden Studiums sei; ein solches habe der Revisionswerber nicht abgeschlossen. Es erübrige sich daher eine Prüfung der Facheinschlägigkeit des vom Revisionswerber abgeschlossenen, lediglich 90 ECTS Anrechnungspunkte umfassenden Universitätslehrgangs.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1532/2025 5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat. In diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Entscheidung getroffen hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 70 Abs. 1 Z 3 UG, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick darauf, dass § 70 Abs. 1 Z 3 UG als Voraussetzung für die Zulassung zu einem (außerordentlichen) Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (Bachelor )Studiums mit mindestens 180 Anrechnungspunkten festlegt, (ordentliche oder außerordentliche) Masterstudien auf (ordentlichen oder außerordentlichen) Bachelorstudien aufbauen und der Arbeitsaufwand für (ordentliche oder außerordentliche) Bachelorstudien grundsätzlich 180 ECTSAnrechnungspunkte beträgt (vgl. §§ 54 Abs. 3 und 56 Abs. 2 UG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 70 Abs. 1 Z 3 UG als Voraussetzung jedenfalls ein abgeschlossenes Vorstudium im Ausmaß von 180 ECTS Anrechnungspunkten verlangt.“
5 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich als unzulässig erweist:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
10Die Bestimmung des § 70 Abs. 1 Z 3 UG in der (am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen) Fassung BGBl. I Nr. 50/2024 lautet:
„ Zulassung zu außerordentlichen Studien
(1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
...
3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.“
11 Zuvor (somit in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021) hatte diese Bestimmung folgenden Wortlaut:
„ Zulassung zu außerordentlichen Studien
(1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
...
3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad ‚Executive Master of Business Administration‘ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
12 Die bereits vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2024 (RV 2504 BlgNR 27. GP 10) lauten auszugsweise:
„ Zu Z 59 und 74 (§ 70 Abs. 1 Z 3 und 4 und § 87 Abs. 2 Z 3 und 4):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen. ...“
13In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst unter der Überschrift „Abweichung von Rechtsprechung zur Zulassung zu einem Studium (Masterstudium)“ geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision ausgeführt, dass sich aus der vom Verwaltungsgericht (zuvor) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020; 8.10.2014, 2012/10/0171; 15.12.2011, 2010/10/0148) ergebe, dass eine Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium nicht erfolgen könne, wenn „die quantitativen Voraussetzungen nicht“ vorlägen. In keinem dieser Judikate werde festgehalten, dass für die Zulassung zu einem Masterstudium „auf jeden Fall ein Bachelorstudium bzw. allenfalls ein Bachelorstudium mit 180 ECTS Punkten (als angeführter quantitativer Umfang) erforderlich“ sei. Die angeführten Judikate würden ausführen, dass ein Vorstudium die fachlich notwendigen Grundlagen vermitteln müsse und somit eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ zu einem fachlich in Frage kommenden Vorstudium gegeben sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der genannten Judikate verkannt und nur darauf abgestellt, „dass kein abgeschlossenes Vorstudium mit einem 180 ECTS Punkteumfang“ vorliege.
14 Zu diesendie Begründung des Verwaltungsgerichtes für den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG als unzutreffend rügenden Ausführungen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine fehlerhafte Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0333, mit Verweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0065). Der Umstand, dass der Unzulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes keine Begründung enthält oder sich als unrichtig erweist, vermag die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/15/0108, mit Verweis auf VwGH 18.3.2015, Ra 2015/02/0039; VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016).
15Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 UG nicht erfülle, weil er über kein mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkte umfassendes Studium verfüge, nicht konkret entgegengetreten wird. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, kann jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2024, mit der die Wortfolge „mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten“ in § 70 Abs. 1 Z 3 UG nach die Aufzählung der in Betracht kommenden Studien verschoben wurde kein Zweifel daran bestehen, dass wie die Materialien formulieren „alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkte umfassen müssen“. Darauf bezogene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG werden in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht geltend gemacht.
16 In der Zulässigkeitsbegründung wird allerdings vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „ein Absolvent eines Masterstudiums mit dem akademischen Abschlussgrad M.A., welcher keinen Bachelorabschluss hat, auch zu einem Masterstudium mit dem akademischen Abschlussgrad LL.M., welches denselben Studieninhalt in quantitativer und qualitativer Hinsicht hat, wie das bereits abgeschlossene Masterstudium (M.A.), zuzulassen ist oder nicht“. Diese Rechtsfrage sei aus näher dargelegten Gründen nicht nur für den Einzelfall relevant.
17 Mit diesen Ausführungen wird nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, verfügt der Revisionswerber doch von der Revision unbestritten über kein Studium „mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten“ gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 UG, sodass schon diese Zulassungsvoraussetzung im Revisionsfall nicht erfüllt ist.
18 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht, zu „Beweismittelanträgen“ und zur Beweiswürdigung „in Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf Zulassung zu einem Masterstudium ohne Prüfung der Gleichwertigkeit“ geltend gemacht.
19Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113; 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Zudem setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126; 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 4.6.2024, Ra 2024/10/0072).
20 Dem wurde im Revisionsfall schon deshalb nicht entsprochen, weil nicht dargelegt wird, warum einer „Prüfung der Gleichwertigkeit“ Relevanz zukommen sollte. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Revisionswerber über kein Studium „mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten“ gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 UG, sodass eine Zulassung schon deshalb nicht erfolgen kann.
21 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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