JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0151 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. September 2024, Zl. KLVwG 1184/4/2024, betreffend Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz (mitbeteiligte Partei: D V in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. September 2024 wurde dem Mitbeteiligten Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Z 1 und lit. e des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K ChG) für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. März 2024 in der Höhe von € 663,14 zuerkannt (Spruchteil I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchteil II.).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BVG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072; 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008).

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision werden zunächst Begründungsmängel in Ansehung der vom Verwaltungsgericht (im Zusammenhang mit der Begründung, warum das K ChG anzuwenden sei) zitierten Rechtsnormen geltend gemacht, deren Relevanz vor dem Hintergrund des Revisionsvorbringens der Revisionswerber führt selbst aus, dass die Anwendung des K ChG unstrittig sei nicht dargelegt wird.

8 Im Weiteren wird der Standpunkt eingenommen, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, „eine Haushaltsbetrachtung durchzuführen, wie diese in § 8 Kärntner Chancengleichheitsgesetz normiert“ sei. Rechnerisch ergebe eine Haushaltsbetrachtung (unter Zugrundelegung näher genannter Parameter) „einen negativen Grundanspruch“, sodass der Antrag nach § 8 KChG abzuweisen gewesen sei. Es handle sich bei der Frage „Heranziehung/Nichtheranziehung der Haushaltsbetrachtung“ um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.3.2023, Ra 2021/10/0103) „zu einem vergleichbaren Sachverhalt nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz“ insoweit ab, als es „trotz vorliegender Haushaltsgemeinschaft das Einkommen der Mutter“ des Mitbeteiligten zur Gänze außer Acht lasse und somit „eine schlichte Individualbetrachtung“ vornehme.

9 Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt:

10 Das K ChG, LGBl. Nr. 8/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023, lautet auszugsweise:

§ 6

Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.

(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit

a) dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder

b) kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder

c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.

(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.

(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen

...

§ 8

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto Ausgleichszulagen Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

...

b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

1. pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

2. ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

...

e) behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH,

...“

11 Vor der Novelle LGBl. Nr. 29/2023, mit der § 6 Abs. 1 K ChG die oben (in Rz 10) wiedergegebene Fassung erhielt, lautete diese Bestimmung wie folgt:

„§ 6

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch

a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie

b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.“

12 Die Materialien (Zl. 01 VD LG 2314/2021 90) zur Novelle LGBl. Nr. 29/2023 führen auszugsweise Folgendes aus:

„Die Berücksichtigung des eigenen Einkommens und von Unterhaltsleistungen wird im Bereich der Chancengleichheit insbesondere bei der Berechnung des Kostenbeitrages und des Taschengeldes adaptiert. Allgemein entfällt bei der Einkommensberechnung die automatische und pauschale Berücksichtigung von Einkommensbestandteilen von haushaltsangehörigen Personen und es wird soweit keine Ausnahme greift ausschließlich der Unterhalt herangezogen.

...

Zu Art. I Z 4 und 5 (betreffend die Überschrift und § 6 Abs. 1 K-ChG):

Die Überschrift „Subsidiarität“ gibt nicht gänzlich den Regelungsinhalt des § 6 wieder, da dieser vorwiegend die Berücksichtigung von Leistungen Dritter und den Einsatz der eigenen Mittel normiert. Die Subsidiarität der Leistungen nach diesem Gesetz ist nunmehr ausdrücklich in § 5a Abs. 1 geregelt.

Die undifferenzierte Anrechnung von Einkommensbestandteilen des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten oder Elternteils wird als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet. Durch die automatische Anrechnung des gesamten Einkommens über der jeweils gesetzlich definierten Grenze werden eigene Mehraufwendungen oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen gänzlich außer Acht gelassen, was für den unterhaltsverpflichteten Elternteil, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zu übermäßiger finanzieller Belastung führen kann. Unbeschadet eines laufenden Verfahrens zum bestehenden § 6 Abs. 1 lit. b des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof soll die automatische Einkommensberücksichtigung entfallen und im jeweiligen Einzelfall die konkrete Unterhaltsverpflichtung bzw. die jeweilige Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensberechnung geprüft und berücksichtigt werden.“

13Soweit mit dem oben (in Rz 8) wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen vom hg. Beschluss vom 3. März 2023, Ra 2021/10/0103, geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen:

14Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 5.3.2025, Ra 2025/10/0011; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146; 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006).

15Von einer derartigen Darlegung kann hier allerdings keine Rede sein: Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers können Aussagen zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz Wiener Mindestsicherungsgesetz im hg. Beschluss vom 3. März 2023, Ra 2021/10/0103 (vgl. dort die Randzahlen 15 ff), schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil das K ChG worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat seit der Novelle LGBl. Nr. 29/2023 eine Bestimmung über die Anrechnung jenes Teils des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils, der den Netto Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt (wie sie zuvor in § 6 Abs. 1 lit. b K ChG normiert war), nicht mehr enthält. Wie der Amtsrevisionswerber selbst ausführt, war die zuletzt genannte im Revisionsfall allerdings ohnehin nicht mehr anzuwendende Bestimmung verfassungswidrig (vgl. VfGH 20.9.2024, G 147/2022). Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Einkommen der Mutter „zur Gänze außer Acht“ gelassen habe, wurde bei der Bemessung des dem Mitbeteiligten zustehenden Anspruchs (ausgehend von einem dem Mitbeteiligten zustehenden Betrag nach § 8 Abs. 2 lit. b Z 1 K ChG) doch eine Unterhaltsleistung der Mutter im Betrag von € 354, berücksichtigt. Auf welche Bestimmung des K ChG (nach der Novellierung durch LGBl. Nr. 29/2023) der Amtsrevisionswerber aber seine dem gesamten Zulässigkeitsvorbringen zugrundeliegende Annahme, das Einkommen der Mutter des Mitbeteiligten sei (soweit es den Betrag nach § 8 Abs. 2 lit. b Z 1 K ChG übersteige) zur Gänze bei der Bemessung des Anspruchs des Mitbeteiligten als Einkommen zu berücksichtigen, zu stützen können glaubt, wird nicht ausgeführt. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 4 K ChG Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Einleitungssatz schon ihrem klaren Wortlaut nach lediglich auf „Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen“ abstellt. Nach Ausweis der oben wiedergegebenen Materialien sollte mit der Novelle LGBl. Nr. 29/2023 gerade (u.a.) eine „undifferenzierte Anrechnung von Einkommensbestandteilen des im gemeinsamen Haushalt lebenden ... unterhaltspflichtigen Elternteils“ entfallen und „im jeweiligen Einzelfall die konkrete Unterhaltsverpflichtung bzw. die jeweilige Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensberechnung geprüft und berücksichtigt werden“. Eine derartige Herangehensweise liegt dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde. Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der vom Amtsrevisionswerber genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird jedenfalls nicht aufgezeigt.

16In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird auch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.10.2023, Ro 2022/10/0028) „zu einem vergleichbaren Sachverhalt nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe Ausführungsgesetz“ geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis klargestellt, dass ein Wohnbedarf aus Mitteln der Sozialhilfe nicht abgedeckt werden solle, der dem Betroffenen nicht tatsächlich erwachsen sei. Dem Mitbeteiligten sei ein derartiger Bedarf nicht entstanden, da der Aufwand durch „die Mutter des Revisionsgegners (zzgl. der Wohnbeihilfe) alleine getragen“ worden sei.

17 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Mitbeteiligte weil er im März 2024 kein Einkommen gehabt habe den mit der Mutter u.a. für die Wohnkosten vereinbarten Beitrag nicht habe zahlen können, sodass die Mutter in diesem Monat die Wohnkosten zur Gänze (gemeint: faktisch) getragen habe. Dass der Mitbeteiligte in diesem Monat keinen Wohnbedarf gehabt habe bzw. die Mutter des Mitbeteiligten in diesem Monat auf den vereinbarten Beitrag verzichtet habe (und dadurch eine zusätzliche Leistung an den Mitbeteiligten erbracht habe oder erbringen habe wollen), lässt sich den Annahmen des Verwaltungsgerichtes hingegen nicht entnehmen. Schon von daher wird nicht dargelegt, dass der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der vom Amtsrevisionswerber ins Treffen geführten hg. Entscheidung dahin gleicht, dass dem Mitbeteiligten „tatsächlich gar kein Wohnbedarf“ erwachsen sei.

18 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich Begründungs , Beweiswürdigungs und Ermittlungsmängel zur Vereinbarung des Mitbeteiligten mit seiner Mutter bezüglich eines Beitrages zu den Wohn und Lebenshaltungskosten sowie zum Einkommen der Mutter des Mitbeteiligten behauptet werden, ist auf die oben (in Rz 6) wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen ist. Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt hier aber nicht, zumal nicht ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen aufgrund welcher Überlegungen zu den oben genannten Fragen zu treffen gewesen wären. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler wird somit nicht in konkreter, fallbezogener Weise dargelegt.

19 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2025