Ra 2024/10/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das K-ChG enthält seit der Novelle LGBl. Nr. 29/2023 eine Bestimmung über die Anrechnung jenes Teils des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt (wie sie zuvor in § 6 Abs. 1 lit. b K-ChG normiert war), nicht mehr. Die zuletzt genannte Bestimmung war verfassungswidrig (vgl. VfGH 20.9.2024, G 147/2022). Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 K-ChG stellt schon ihrem klaren Wortlaut nach lediglich auf "Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen" ab. Nach Ausweis der Materialien (Zl. 01-VD-LG-2314/2021-90) sollte mit der Novelle LGBl. Nr. 29/2023 gerade (u.a.) eine "undifferenzierte Anrechnung von Einkommensbestandteilen des im gemeinsamen Haushalt lebenden ... unterhaltspflichtigen Elternteils" entfallen und "im jeweiligen Einzelfall die konkrete Unterhaltsverpflichtung bzw. die jeweilige Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensberechnung geprüft und berücksichtigt werden".