Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des H S in W, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilerstätte 22/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2024, Zl. W128 2284337 1/8E, betreffend Aufhebung einer Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2024 wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers vom 13. August 2023 auf Aufhebung der schriftlichen Prüfung „MP Steuerrecht (SoSe2023)“ gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121) abgewichen, weil es zum Gutachten des Senats der Universität Wien (vom 30. November 2023), auf das sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts stütze, kein Parteiengehör eingeräumt habe.
7 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 30.8.2023, Ro 2022/10/0010, mit Verweis auf VwGH 18.5.2022, Ro 2021/10/0008). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht zu entnehmen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht (Verweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089) abgewichen, weil es sich zu Unrecht auf § 24 Abs. 4 VwGVG gestützt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt gewesen, der Revisionswerber habe die behördliche Beurteilung, dass „die Prüfungsfrage 6 angemessen gewesen“ sei, vehement bestritten. Das Verwaltungsgericht wäre daher zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen.
9 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es wie hier außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113; 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Diesem Erfordernis wird das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers allerdings nicht gerecht.
10 Im Revisionsfall werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2024