JudikaturVwGH

Ro 2023/16/0020 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2024

Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UniversitätsG 2002) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UniversitätsG 2002), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UniversitätsG 2002) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UniversitätsG 2002; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 dar (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Vor dem Hintergrund der im UniversitätsG 2002 geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den VwGH diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FamLAG 1967 zu vertreten. Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum BudgetbegleitG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f).

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