Ra 2019/10/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung einer Lehrbefugnis vom Rektorat an den Senat stellt eine bloße, keine weiteren Rechtswirkungen begründende Verfahrensanordnung dar. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages - etwa weil die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der betreffenden Universität fällt - kommt gemäß § 103 Abs. 4 UniversitätsG 2002 dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung - im Gegensatz zu einer meritorischen Entscheidung über den Habilitationsantrag nach § 103 Abs. 9 legcit. - eines Beschlusses der Habilitationskommission nicht bedarf.