Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner sowie die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des J K, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Jänner 2025, Zl. VGW 141/015/9475/2023 38, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers vom 20. April 2023 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber, ein französischer Staatsangehöriger, habe seinen Hauptwohnsitz seit dem 3. Dezember 2003 in Wien. Er weise insgesamt (lediglich) drei jeweils kürzer als ein Jahr andauernde Erwerbstätigkeiten auf, nämlich vom 3. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Angestellter, vom 22. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 als Selbständiger sowie vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 wiederum als Angestellter.
3 In Frankreich habe der Revisionswerber nicht gearbeitet und dort auch keine Sozialversicherungszeiten erworben.
4 Nach der ersten (bis zum 31. Mai 2007 dauernden) Erwerbstätigkeit sei der Revisionswerber (erst) ab dem 12. Juni 2007 bis zum 17. August 2007 und vom 27. August 2007 bis zum 6. Jänner 2008 beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
5 Nach der zweiten (bis zum 31. Dezember 2008 dauernden) Erwerbstätigkeit sei der Revisionswerber (erst) ab dem 10. März 2009 (mit näher dargelegten Unterbrechungen) bis zum 30. November 2012 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
6 Nach der dritten (bis zum 31. Mai 2013 dauernden) Erwerbstätigkeit sei der Revisionswerber (erst) ab dem 1. Juli 2013 bis 10. Oktober 2013 und vom 1. Oktober 2014 bis 26. Juni 2016 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
7 Ab dem 27. Juni 2016 sei der Revisionswerber nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen.
8 Im Jahr 2013 sei beim Revisionswerber ein (angeborenes) Asperger Syndrom (ICD 10 F84.5; Autismus) diagnostiziert worden; der Revisionswerber verfüge über einen am 28. Oktober 2016 ausgestellten Behindertenpass (Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H.). Ein „ärztliches PVA Gutachten“ (erst) vom 8. April 2018 (mit der Hauptdiagnose „ICD 10: F84.5 Asperger Syndrom“ und den weiteren Diagnosen „Hyperakusis Tetanie Anfälle mit Ohnmacht sowie Elemente von Angst und Panikzuständen“) habe dem Revisionswerber attestiert, dass dessen Arbeitsfähigkeit am Arbeitsmarkt dauerhaft nicht gegeben sei.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz aus, der Revisionswerber sei (als Staatsangehöriger eines EU Staats) aus folgenden Gründen nicht gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt:
10Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber „auch nur eine der Voraussetzungen des § 51 NAG für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt hätte“.
11 Es sei weiters (unter dem Aspekt des § 53a Abs. 1 Niederlassungs und AufenthaltsgesetzNAG) zu prüfen, ob der Revisionswerber im Zeitraum dessen Aufenthaltes im Bundesgebiet fünf Jahre lang durchgehend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG erfüllt habe (Hinweis u.a. auf VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0532).
12 Der Revisionswerber weise insgesamt drei (jeweils) kürzer als ein Jahr andauernde Erwerbstätigkeiten auf.
13Nach § 51 Abs. 2 Z 3 NAG bleibe die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG dem EWR Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe, erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stelle, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft „während mindestens sechs Monaten“ erhalten bleibe.
14Durch die Transferierung der Wendung „während mindestens sechs Monaten“ aus Art. 7 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) in das innerstaatliche Recht habe der Gesetzgeber „hinreichend genug zu erkennen gegeben, dass er die Erwerbstätigeneigenschaft tatsächlich nicht länger als sechs Monate lang aufrecht erhalten wissen will“ (Hinweis auf VwGH 28.6.2021, Ra 2021/22/0054 [vgl. dort Rz 24]).
15Im Weiteren schenkte das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass er seine Erwerbstätigkeiten jeweils wegen Krankheit beenden habe müssen und die Zeiträume der Nichtmeldungen beim AMS krankheitsbedingt verursacht gewesen seien, Glauben und verlängerte den an sich nur für sechs Monate andauernden Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nach den (drei) Beendigungen der Erwerbstätigkeit (unter Berufung auf § 51 Abs. 2 Z 1 NAG) jeweils um näher angeführte Zeiträume der „krankheitsbedingt gewerteten Nichtmeldungen beim AMS“.
16 Diese Vorgangsweise verlängerte den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft nach der Beendigung der (letzten) Erwerbstätigkeit lediglich bis zum 13. Oktober 2014.
17Schließlich prüfte das Verwaltungsgericht ein allfällig erworbenes „Recht auf Daueraufenthalt“ (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 WMG) auch unter dem Aspekt des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG und verneinte zunächst die zweite in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung: Die aufrechte AMS Meldung nach der Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit (vom 1. Juli 2013 bis 10. Oktober 2013 sowie vom 1. Oktober 2014 bis 26. Juni 2016) zeige, dass der Revisionswerber seine Erwerbstätigkeit nicht „infolge einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben“ habe. (Die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers sei auch erst im Jahr 2018 ärztlich attestiert worden [vgl. näher oben Rz 8].)
18 Selbst wenn man davon nicht ausginge, treffe das „zusätzlich erforderliche Sachverhaltselement“, nämlich ein „seit mindestens zwei Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet“, nicht zu, weil es sich dabei nach dem Gesetzessinn nur um einen unmittelbar vor dem Eintreten der andauernden Arbeitsunfähigkeit liegenden im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie rechtmäßigen Aufenthalt und nicht nur um einen de facto Aufenthalt handeln könne; ein solcher rechtmäßiger zweijähriger Aufenthalt liege jedoch hier nicht vor.
19 Aus diesen Gründen habe bereits die belangte Behörde (in ihrem Bescheid vom 5. Juni 2023) den Mindestsicherungsantrag des Revisionswerbers zu Recht (gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WMG) abgewiesen.
20 2. Für den Revisionsfall sind die folgenden Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG , LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 16/2024:
„ Personenkreis
§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
[...]
2. Staatsangehörige eines EU oder EWR Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs und AufenthaltsgesetzNAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
[...]“
Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG , BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024:
„ Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
[...]
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
[...]
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR Bürgern
§ 53a. (1) EWR Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
[...]
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
[...]
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
[...]“
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie):
„ Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
[...]
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a) [...]
b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
[...]“
21 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, oder 11.4.2023, Ra 2023/10/0009, jeweils mwN).
254.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber zunächst eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung insofern, als „nicht nur eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ vermittle, sondern „auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle“ (Hinweis u.a. auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
26Dazu ist zunächst (präzisierend) festzuhalten, dass der Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, dass das „nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann“ (vgl. das erwähnte Erkenntnis Ra 2017/21/0130 [Rz 12], mwN).
27Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, Ra 2019/10/0200, mwN).
28 Diesen Anforderungen genügt das Zulässigkeitsvorbringen auch unter Berücksichtigung der vom festgestellten Sachverhalt (vgl. oben Rz 2 bis 7) markant abweichenden Behauptung, der Revisionswerber habe sich „nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht“ nicht.
294.2. Im Weiteren macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, es fehle hg. Rechtsprechung, ob „mit der Wortfolge ‚für mindestens sechs Monate‘ [in § 51 Abs. 2 Z 3 NAG] tatsächlich nur ein Zeitraum von sechs Monaten gemeint ist“, wie das Verwaltungsgericht annehme, „oder ob die sechs Monate nur die Untergrenze sind und darüber hinaus keine Befristung besteht“.
30Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (unter Nennung von hg. Rechtsprechung) darauf verwiesen, dass § 51 Abs. 2 Z 3 NAG unter den dort festgelegten Voraussetzungen in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie normiert, dass „die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt“.
31 Unter diesem Aspekt kann der Revisionswerber nicht darlegen, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge, steht doch die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes, welches von einem „Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft“ des Revisionswerbers unter Berücksichtigung von Zeiträumen der „krankheitsbedingt gewerteten Nichtmeldungen beim AMS“ jeweils über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausgegangen ist (vgl. oben Rz 15 und 16), jedenfalls im Einklang mit dem Gesetz.
324.3. Als zu klärende Rechtsfrage wirft der Revisionswerber auch auf, ob unter die Wendung „nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ in § 51 Abs. 2 Z 2 NAG „sämtliche Zeiträume der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet“ (addiert) zu subsumieren seien oder ob „die einjährige Beschäftigung keine Unterbrechung aufweisen darf“.
33Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG („nach mehr als einjähriger Beschäftigung“; vgl. gleichlautend Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie) erhellt allerdings, dass die genannte Bestimmung auf einen ununterbrochenen mehr als einjährigen Zeitraum aufrechter Beschäftigung abstellt (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089 [Rz 19], sowie EuGH 11.4.2019, Rs C 483/17, Neculai Tarola [Rz 44] zu Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie: „über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt hat“; vgl. demgegenüber die in Art. 7 Abs. 3 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie für kürzer als 12 Monate dauernde Erwerbstätigkeiten vorgesehene Regelung).
34 Schon aus diesem Grund liegt die vom Revisionswerber behauptete grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/10/0019, mwN).
354.4. Mit Blick auf die (herabgesetzten) Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtes auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG wendet sich der Revisionswerber (zunächst) im Rahmen seines Zulässigkeitsvorbringens gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, er habe seine (letzte) Erwerbstätigkeit nicht „infolge einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben“.
36 Das Verwaltungsgericht stützte diese Auffassung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles einerseits auf die aufrechte AMS Meldung des Revisionswerbers nach der Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit und andererseits darauf, dass die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers erst im Jahr 2018 ärztlich attestiert worden war (vgl. oben unter Rz 17).
37Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397, mwN).
38 Gegenteiliges vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
39Davon ausgehend kommt es jedoch auf die vom Revisionswerber ebenfalls problematisierte Auslegung der ersten der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG (ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens zwei Jahren) nicht an.
40 4.5. Schließlich macht der Revisionswerber Begründungs und Feststellungsmängel als „Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts“ geltend, bei deren Vermeidung das Verwaltungsgericht „zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gelangt wäre“.
41 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die Entscheidungswesentlichkeit setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 17.4.2025, Ra 2023/10/0399, mwN).
42 Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht zu entnehmen.
43 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
44Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2025