JudikaturVwGH

Ra 2021/22/0054 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2021

In dem in Art. 7 Abs. 3 lit. c geregelten zweiten Fall der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall NAG 2005) kommt es nicht darauf an, ob der Erwerbstätige einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder eine andere Art von Vertrag geschlossen hat (vgl. EuGH 11.4.2019, Neculai Tarola gegen Minister for Social Protection, C-483/17). Dass die Ehegattin eines Fremden über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, steht folglich der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall NAG 2005 grundsätzlich nicht entgegen (zur Wortfolge "im Laufe der ersten zwölf Monate" EuGH 11.4.2019, C-483/17, wonach der Unionsgesetzgeber die - gegebenenfalls auf sechs Monate begrenzte - Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auf Personen erstrecken wollte, die unfreiwillig arbeitslos wurden, nachdem sie anders als aufgrund eines befristeten Vertrages weniger als ein Jahr erwerbstätig waren; siehe in derselben Rechtssache auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2018).

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