JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2024

Weder § 13 Abs. 2 Krnt ChancengleichheitG 2010 noch § 6 Abs. 4 lit. a bzw. Abs. 6 Krnt ChancengleichheitG 2010 sieht eine "Bedarfsprüfung" in dem Sinn vor, dass je nach konkretem (trotz der stationären Unterbringung ungedecktem) Bedarf des Menschen mit Behinderung, dem Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären Einrichtung gewährt wurde, (Teile der) Leistungen nach dem FamLAG 1967 bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2 Krnt ChancengleichheitG 2010 nicht zum Einkommen zählten.

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