Ra 2023/10/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 4 lit. a Krnt ChancengleichheitG 2010 ergibt sich klar und unmissverständlich, dass bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2 Krnt ChancengleichheitG 2010 der Grundbetrag der Familienbeihilfe zum Einkommen zählt.