JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0532 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2021

Das VwG hat die Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FrPolG2005 lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 beurteilt und das Bestehen eines Aufenthaltsrechts allein deshalb verneint, weil die Fremde im Sinne dieser Bestimmung nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Dabei ging es erkennbar davon aus, der Bezug von Krankengeld stelle die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen dar. Bei Krankengeld handelt es sich jedoch nicht um eine Sozialhilfeleistung, sondern um eine Versicherungsleistung (vgl. § 117 Z 3 iVm §§ 138 ff ASVG; VwGH 20.6.1996, 95/19/0393). Das VwG hätte daher unter Berücksichtigung des von der Fremden bezogenen Krankengeldes eine konkrete Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation vornehmen müssen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0047, 0048; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Es hätte also für die Prüfung der Frage, ob der Fremden ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung bedurft, bei der sich das VwG im Detail mit den persönlichen Verhältnissen der Fremden und ihres Lebensgefährten hätte auseinanderzusetzen müssen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222).

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