JudikaturVwGH

Ra 2022/10/0089 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2023

§ 51 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 11. April 2019, C-483/17, Neculai Tarola, dahin auszulegen, dass dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt, wenn er über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird. Dabei ist von einem Erhalt der Selbständigeneigenschaft auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf vom Willen des Selbständigen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben wurde und sich der Betreffende dem zuständigen Arbeitsamt des Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH 20.12.2017, C-442/16, Florea Gusa).

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