Ra 2021/22/0054 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde das betreffende Beschäftigungsverhältnis de facto nicht infolge eines freien Willensentschlusses der Ehegattin des Fremden beendet, sondern war diese zum Zeitpunkt der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei lebensnaher Betrachtungsweise veranlasst, anzunehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis angesichts der pandemiebedingten Umstände auch ohne ihr Einverständnis, nur allenfalls unter anderen Rahmenbedingungen beendet worden wäre (sodass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse aus der Perspektive der Arbeitnehmerin ohnehin keine realistische Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen), dann folgt aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht das Fehlen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSv. § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 (zur Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Selbständigen, die auf von dessen freien Willen unabhängigen Umständen beruht, EuGH 20.12.2017, Florea Gusa gegen Minister of Social Protection, C-442/16; EuGH 11.4.2019, C-483/17).