2—VwGH Rechtssatz
09. September 2025
b der Unionsbürgerrichtlinie) erhellt, dass die genannte Bestimmung auf einen ununterbrochenen mehr als einjährigen Zeitraum aufrechter Beschäftigung abstellt (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089 [Rz 19], sowie EuGH 11.4.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola [Rz 44] zu Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie: "über ein Jahr…