VStG
Gliederung
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
§ 31 VStG · VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 31 Verjährung
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgeh…
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
…Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.…
§ 53d Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten
…gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und…
§ 12b PartG · PartG · Parteiengesetz 2012
§ 12b Verfahren
…nach § 12a Abs. 2 , Abs. 2a , Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die…
§ 29 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 29 Unterentlohnung
…Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen. (4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung ( § 31 Abs. 1 VStG ) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten…
§ 35 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 35 Strafbestimmungen
…zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht. (4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.…
§ 163 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 163 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
…§ 163. (1) Die Verjährungsfrist ( § 31 Abs. 2 VStG ) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr. (2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu…
§ 331 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 331 Verjährung
…§ 331. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind die Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht…
§ 24 S.AWG · S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 24 Strafbestimmungen
…Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme. (3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. …
§ 54 MedienG · MedienG · Mediengesetz
§ 54 Übergangsbestimmungen
…Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist ( § 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen. (4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem…
Wettunternehmergesetz, Tiroler
§ 47 Strafbestimmungen
…Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. t bis w oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.…
§ 183 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 183 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
…Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes. (2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 181 und 182 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. (3) Der…
§ 17 SanktG 2024 · SanktG 2024 · Sanktionengesetz 2024
§ 17 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat: a) Befugnis zur…
§ 18 Sanktionengesetz 2024
…ist auch der Versuch strafbar. (4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf …
§ 36 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 36 Verlängerung der Verjährungfrist
…Verlängerung der Verjährungfrist § 36. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die…
§ 60 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 60 Sonderbestimmungen für das Strafverfahren
…Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. (5) §…
§ 61 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers
…im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. (6) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt: 1. Die Zuständigkeit der Behörde für…
§ 63 S.GVG 2023 · S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 63 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
…sowie b) in den Fällen des Abs 1 Z 7 und 9. (3) Auch der Versuch ist strafbar. (4) Die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) und gemäß § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) beginnen erst mit der Kenntnis der zuständigen Grundverkehrsbehörde von dem strafbaren Verhalten. (5) Als Ort der…
§ 73 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
…von LGBl Nr 75/2025 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) oder § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist. (7) Abweichend von § 63 Abs 2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs…
§ 18 StWttG · StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 18 Strafbestimmungen
…3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr…
§ 34c K-SGAG · K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 34c § 34cVerlängerung der Verjährung
…Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.…
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