Im Sinne der bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 4 BDG 1979 konnte die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen, wenn nur gegen die Strafbemessung Berufung erhoben wurde, also in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist. Auch im Falle einer ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist es dann erforderlich eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn die Disziplinaroberkommission den von der Behörde erster Instanz für die Strafbemessung maßgeblichen, festgestellten Sachverhalt ergänzen oder umwürdigen will (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 5.9.2013, 2013/09/0053). Bereits nach der Rechtslage vor Einführung der VwG kam bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 u.a. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125, VwSlg. 18244 A). Das BDG 1979 sieht in seinem 9. Abschnitt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG vor. Die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung ist daher nach § 24 VwGVG 2014 zu beurteilen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - die Frage, ob auch nach Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG im zweiten Rechtsgang eine Verhandlung durchzuführen ist, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich anders zu beurteilen wäre als in der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/05/0312). Das VwG hätte demnach auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn die Voraussetzungen des § 24 VwGVG 2014 vorgelegen wären. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2017/17/0710; VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0095).
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