JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0108 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. S S, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Juni 2025, Zl. LVwG 351658/3/Bm/DaE, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antragsteller im Beschwerdeverfahren verpflichtet, als gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger der näher genannten Empfängerin sozialer Hilfe einem näher bezeichneten Sozialhilfeverband einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.503,02 zu leisten.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßigeAngaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2025/10/0013, mwN).

5 In dem Antrag wird hinsichtlich der „Abwägung der gegenständlich betroffenen Interessen“ ein „erhebliche[r] finanzielle[r] Einfluss“ auf den Antragsteller vorgebracht, zudem bestünden „aufgrund seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse“ keine Bedenken gegen die Einbringlichkeit des Kostenersatzes.

6 Dem Antrag fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung der Einkunftsund Vermögensverhältnisse des Antragstellers, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/07/0168, mwN).

Wien, am 8. August 2025