JudikaturVwGH

Ra 2025/07/0233 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J O, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, MBA, Rechtsanwalt in Wels, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, Zl. W104 2310934 1/3E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2022 des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Direktzahlungen mit näherer Begründung abgewiesen und ausgesprochen, dass dies unter Berücksichtigung des dem Revisionswerber bereits gewährten Betrags von € 26.500,22 eine Rückforderung in der gleichen Höhe ergebe, wobei dieser Rückforderungsbetrag binnen vier Wochen zu überweisen sei. Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien seien Zinsen zu berechnen.

2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 abgewiesen.

3 Seine gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Begründend führt er dazu aus, dem Antrag stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Revisionswerber, der aktuell nicht über die Mittel zur Rückzahlung des geforderten Betrags verfüge, drohe durch Fremdgeldaufnahme und die dadurch entstehenden Kosten (Darlehenskosten und -zinsen, etc.) ein beträchtlicher unverhältnismäßiger Nachteil, der bei Stattgabe der Revision nicht wieder zu beseitigen wäre.

5Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2024/07/0002; 11.2.2025, Ra 2025/10/0013, jeweils mwN).

7 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es bereits an der genannten erforderlichen Konkretisierung.

8Überdies ist der Vollzug der Entscheidung an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VwGH 24.4.2022, Ra 2022/05/0094; 25.1.2024, Ra 2024/07/0002; 15.1.2025, Ra 2025/09/0001, jeweils mwN).

9 Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber in seiner Begründung zum Aufschiebungsantrag, in der er in bloß allgemeiner Weise auf entstehende Kosten einer Fremdgeldaufnahme verweist, nicht geltend.

10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juli 2025