Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170; VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143).
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