Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Mai 2025, 1. LVwG 30.28 3820/2024 16 und 2. LVwG 30.28 3822/202416, betreffend Übertretungen des TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. S und 2. Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark, Mag. Dr. Karoline Schlögl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz auf Entscheidung in der Sache, in eventu Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. September 2024, BHSO/62340014349/2024, wurde dem Erstmitbeteiligten angelastet, er habe als Tierhalter zu verantworten, dass er in seinem nach der Adresse bezeichneten Betrieb näher konkretisierten Schweinen ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Bei einer am 15. April 2024 durchgeführten unangekündigten Kontrolle durch zwei Amtstierärzte sei festgestellt worden, dass der Erstmitbeteiligte ein festliegendes Mastschwein in Bezug auf eine Entzündung im Wirbelkanal und den schlechten Allgemeinzustand über einen längeren Zeitraum nicht medizinisch oder sonstig adäquat (Dunkelheit und kein Trinkwasser) behandelt bzw. betreut, geschweige denn eine medizinische Behandlung veranlasst habe (Übertretungspunkt 1.) sowie ein Aufzuchtferkel in Bezug auf eine schwere Gelenksentzündung und den schlechten Allgemeinzustand weder separiert noch über einen längeren Zeitraum medizinisch oder sonst adäquat behandelt bzw. betreut, geschweige denn eine medizinische Behandlung veranlasst habe (Übertretungspunkt 2.). Aufgrund des jeweils schlechten medizinischen Zustandes hätten die beiden Schweine unmittelbar vor Ort euthanasiert werden müssen. Als verständiger Tierhalter wäre der Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen, entweder gemäß § 15 TSchG die Tiere einer Behandlung zuzuführen oder bei infauster Prognose das Tier gesetzeskonform töten zu lassen. Da er als Tierhalter allerdings die entsprechende Behandlung bzw. Betreuung unterlassen habe, habe er in gegenständlichem Fall durch diese Vernachlässigung der Betreuungspflicht den beiden Schweinen ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt. Darüber hinaus habe der Erstmitbeteiligte vier Schweine, welche Verletzungen im Schwanzbereich (durch Schwanzbeißen) aufgewiesen hätten, nicht separiert in Absonderungsbuchten untergebracht bzw. im Rahmen der Betreuung Maßnahmen getroffen, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern. Obwohl diese offenkundig verletzt gewesen seien, habe der Erstmitbeteiligte die Tiere nicht entsprechend ihrer Verletzungen behandelt bzw. behandeln lassen (Übertretungspunkt 3.).
Der Erstmitbeteiligte habe zu den Übertretungspunkten 1. und 2. jeweils gegen § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG und zu Übertretungspunkt 3. gegen §§ 1 und 2 iVm Pkt. 2.9 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 15 TSchG verstoßen. Über ihn wurden zu den Übertretungspunkten 1. und 2. jeweils gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,(Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und zu Übertretungspunkt 3. gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250, (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt. Überdies wurde dem Erstmitbeteiligten ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 125, vorgeschrieben.
2Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. September 2024, BHSO/62340014350/2024, wurde dem Erstmitbeteiligten als Tierhalter vorgeworfen, dass bei einer unangekündigten Kontrolle durch zwei Amtstierärzte am 12. Juni 2024 in seinem Betrieb ein Aufzuchtferkel mit schwerer Gelenksentzündung und schlechtem Allgemeinzustand vorgefunden worden sei. Die Amtstierärztin habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Schwein in Bezug auf eine schwere Gelenksentzündung und den schlechten Allgemeinzustand (nähere Beschreibung im Gutachten) über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch zwei Wochen, medizinisch oder sonstig nicht adäquat behandelt bzw. betreut worden sei, geschweige denn eine medizinische Behandlung veranlasst worden sei. Aufgrund des schlechten medizinischen Zustandes habe dieses Schwein unmittelbar vor Ort notgetötet werden müssen. Als verständiger Tierhalter wäre der Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen, entweder gemäß § 15 TSchG das Tier einer Behandlung zuzuführen oder bei infauster Prognose das Tier gesetzeskonform töten zu lassen. Da er allerdings die entsprechende Behandlung bzw. Betreuung des genannten Tieres über einen Zeitraum von über 14 Tagen bis zum 12. Juni 2024 unterlassen habe, habe er durch die Vernachlässigung der Betreuungspflicht dem Schwein ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.
Der Erstmitbeteiligte habe dadurch § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 700, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, sieben Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Erstmitbeteiligten ein Verfahrenskostenbeitrag von € 70, vorgeschrieben.
3 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der gegen beide Straferkenntnisse vom Erstmitbeteiligten erhobenen Beschwerde zu Übertretungspunkt 3. des Straferkenntnisses vom 6. September 2024, BHSO/623240014349/2024, keine Folge und bestätigte insoweit das behördliche Straferkenntnis (Spruchpunkt I.) und setzte Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von € 50,fest (Spruchpunkt II.). Im Übrigen gab es der Beschwerde zu den anderen Übertretungspunkten statt, behob die angefochtenen Straferkenntnisse in diesem Umfang und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG ein (Spruchpunkt III.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).
4 Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt III.) damit, dass die Anführung eines „schlechten medizinischen Zustandes“ nach Beschreibung der Erkrankung für eine Verurteilung nicht ausreiche, weil sie nichts über eingetretene Schmerzen oder Leiden und wie sich diese beim betroffenen Tier zeigen oder nachgewiesen werden können, aussagen würde. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Amtstierärztin betreffend das festliegende Mastschwein zwar auf die auffälligen Haltungsbedingungen verwiesen, jedoch nicht konkret beobachtete Schmerzen oder Leiden beschrieben. Zu dem am 15. April 2024 vorgefundenen Aufzuchtferkel sei ebenfalls lediglich festgestellt worden, dass dieses den linken hinteren Fuß nicht belaste, es werde damit aber ebenfalls keine intensive körperliche Leidenssituation beschrieben. Dies treffe auch auf das anlässlich der Kontrolle am 12. Juni 2024 beanstandete Aufzuchtferkel zu, wobei der beschriebene Austritt von Eiter ein Indiz für Schmerzen oder Leiden sein könne. Der Zustand einer intensiven körperlichen Leidenssituation sei jedoch nicht genannt oder spezifiziert worden. Da dem Erstmitbeteiligten eine Tierquälerei an den beiden Aufzuchtferkeln und dem Mastschwein durch Vernachlässigung und Gestaltung der Betreuung nicht habe erwiesen werden können, seien die angefochtenen Straferkenntnisse in diesem Umfang aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
5 Gegen Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die Tierschutzombudsperson eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit Ermittlungsund Feststellungsmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe zur relevanten Frage der Leidenssituation der Tiere entgegen seiner amtswegigen Ermittlungspflichten an die Amtstierärztin in der Verhandlung keine Fragen zur Erkennbarkeit bzw. zum Ausdruck von Schmerzen, Schäden oder Leiden im Sinne des § 5 TSchG gestellt. Zudem habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit den Ausführungen der Amtstierärztin in den von ihr im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten auseinander zu setzen. Aus den Gutachten gehe das Vorliegen von Schmerzen, Schäden und Leiden der Tiere hervor. Hätte das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig ermittelt, hätte es festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere Schäden aufgewiesen sowie Schmerzen gefühlt hätten. Überdies sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0130), indem es davon ausgegangen sei, dass eine eiternde Wunde nicht als Ausdruck einer Leidenssituation ausreiche.
8 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet:
9Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
10Die einzelnen, in § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. § 5 Abs. 2 TSchG enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG. Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG) (vgl. VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321, mwN).
11Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0012, mwN).
12Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen (vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018, mwN).
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028, mwN).
14Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteienvorbringen undanträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd (vgl. VwGH 28.2.2025, Ra 2024/02/0012, mwN).
15 Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst soweit das möglich istfür die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/02/0234, mwN).
16 Eine solche eingehende Beweisaufnahme bzw. würdigung hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedoch nicht vorgenommen.
17 Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen der Amtsärztin in ihren Gutachten vom 16. April 2024 und 13. Juni 2024 außer Acht gelassen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass den Tieren durch die Unterlassung von Behandlungs und Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt worden seien. So hielt die Amtstierärztin betreffend die Vorwürfe im Straferkenntnis vom 6. September 2024 unter anderem fest, dass dem gelähmten Mastschwein aufgrund der Unterbringung im dunklen Stall und durch die unterlassene Hilfeleistung/Behandlung oder eine rechtzeitige Nottötung des Tieres Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Die Lähmung des Tieres bringe unbehandelt ein massives Schmerzgeschehen mit sich. Ferner seien dem Aufzuchtferkel dadurch, dass es mit einem höhergradig schmerzhaften Fuß in der Gruppe gehalten worden sei, Schmerzen zugefügt worden. Die Leiden würden sich auch aus dem langanhaltenden Zustand, welcher sich in der schlechten Körperkondition des Tieres widerspiegle, ergeben.
18 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf im Straferkenntnis vom 6. September 2024 führte die Amtstierärztin aus, dass dem Aufzuchtferkel Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien, weil es unbehandelt an einer höhergradigen septischen Arthritis gelitten habe und diese bereits soweit fortgeschritten sei, dass es beidseits zu einer Fistelbildung mit einem Austritt von Eiter gekommen sei. Da das Aufzuchtferkel zudem Anzeichen eines höhergradigen Kümmerns aufgewiesen habe, habe es einen Schaden erlitten. Um dem Tier Schmerzen und Leider zu ersparen, hätte es schon mindestens zwei Wochen zuvor separiert aufgestallt und entsprechend behandelt werden müssen. Zudem seien weder die Schmerzen noch die Gelenksentzündung behandelt worden. Die Leiden würden sich aus dem langanhaltenden Zustand, welcher sich in der schlechten Körperkondition des Tieres widerspiegle, ergeben.
19 Das Verwaltungsgericht hätte diese Gutachtensausführungen zu Schmerzen und Leiden der Tiere in seine Erwägungen einbeziehen und allenfalls durch gezielte Befragung der Amtstierärztin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzen müssen, um auf Basis entsprechender Feststellungen beurteilen zu können, ob die Tiere in einer Weise vernachlässigt wurden, dass für diese damit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden waren oder sie dadurch in schwere Angst versetzt wurden.
20 Zudem weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach aus der festgestellten zumindest unzureichend behandeltenschweren Gelenksentzündung, die bereits zu einem Eiteraustritt im Entzündungsbereich geführt habe, keine Leidenssituation des Tieres im Sinn des § 5 Abs. 1 TSchG ableitbar sei, nicht schlüssig nachvollziehbar ist.
21Da das Verwaltungsgericht somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich Spruchpunkt III., gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22Der Antrag der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, stellt der Sache nach eine Revision dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203, mwN).
Wien, am 11. Dezember 2025
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