§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung — TSchG
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung — TSchG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 118/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40055120
Zuletzt nach Updates gesucht am
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
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