Ra 2018/02/0321 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Nach dem Wortlaut erfasst diese Strafnorm nur ein aktives Handeln, nämlich die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst gegenüber einem Tier.