Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision der T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. April 2022, LVwG S 2620/001 2021, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde soweit für das Revisionsverfahren noch relevant die Revisionswerberin schuldig erachtet, als Inhaberin ihrer Tierpension zwischen dem 7. und 14. Jänner 2021 an der näher genannten Adresse eine näher bestimmte von ihr gehaltene Hündin durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem sie den unverträglichen Schäfermischling Z am 7. Jänner 2021 gegen 15.00 Uhr nicht mit Beißkorb bzw. getrennt von den übrigen Hunden gehalten habe und dieser solcherart die Hündin durch Bisse schwer verletzen habe können, sowie indem sie zwischen dem 9. und 11. Jänner 2021 Termine zur Nachbehandlung der Hündin in der Tierarztpraxis S nicht wahrgenommen habe, sodass sich der Gesundheitszustand der Hündin durch die dadurch zeitlich bedingte Verzögerung bis zum 14. Jänner 2021 (Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an die Tierklinik T) infolge fortgeschrittener Infektion so stark verschlechtert habe (nekrotisierendes Gewebe, offene Wunden mit hochgradigem Eiterfluss sowie hochgradige Schmerzhaftigkeit über die gesamte Körperoberfläche), dass das Tier schlussendlich habe euthanasiert werden müssen (Spruchpunkt 2.a.). Ferner wurde ihr zur Last gelegt, sie habe für die Betreuung der Tiere in ihrer Tierpension nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere kein qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt, zumal sie, ohne über Personal zu verfügen und sohin als einzige Betreuungsperson, neben vier eigenen Hunden fünf adulte Hunde und elf Welpen in ihrer Tierpension gehalten habe (Spruchpunkt 2.b.).
2 Über sie wurde betreffend Spruchpunkt 2.a. wegen Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 89 Stunden) und betreffend Spruchpunkt 2.b. wegen Verletzung von § 22 Abs. 1 Tierschutz Sonderhaltungsverordnung (TSch SV) iVm § 38 Abs. 3 TSchG gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150, (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens verhängt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
3 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht u.a. detaillierte Feststellungen zu den Umständen der Bissverletzung der betreffenden Hündin, den Haltungsbedingungen und umständen, den Maßnahmen, die von der Revisionswerberin nach der Verletzung der Hündin gesetzt wurden und den Behandlungsverlauf der Hündin. Sie hielt dabei auch fest, dass die Revisionswerberin am 9. Jänner (ein Samstag) entgegen dem ihr am 8. Jänner 2021 im Zuge der Behandlung erteilten dringenden Auftrag der Tierärztin W der Tierarztpraxis S davon Abstand genommen habe, diese über die Notfallnummer zur Abklärung des Fress- und Trinkverhaltens des Tieres und zur Besprechung der weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren. Trotz des von der Revisionswerberin in der Folge am Vormittag des 11. Jänner 2021 wahrgenommenen, von den Wunden des Tieres ausgehenden üblen, süßlichen Verwesungsgeruches, der der Revisionswerberin aus der Erfahrung eines näher beschriebenen Vorfalls (Geruch eiternder Wunden eines in der Folge verstorbenen Hundes) bekannt gewesen sei, habe die Revisionswerberin nicht nur keine tierärztliche Hilfe veranlasst, sondern der Tierarztpraxis, welche die Revisionswerberin am Abend des 11. Jänner 2021 kontaktierte, mitgeteilt, dem Tier gehe es gut und sie habe weder am 11. noch am 12. Jänner Zeit für eine Nachkontrolle. Schließlich habe sie doch zugesagt, am 12. Jänner zur Nachkontrolle zu erscheinen. Als sie schließlich am 12. Jänner 2021 mit dem Tier die Tierarztpraxis S aufgesucht habe, habe das Tier sehr streng nach purulenter Entzündung gerochen und seine Wunden seien unter Eiter gestanden, weshalb das Tier am 14. Jänner 2021 aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes habe euthanasiert werden müssen.
4 Diese Feststellungen traf das Verwaltungsgericht nach einer schlüssigen Beweiswürdigung der Angaben der Tierärztin W und der Angaben der Revisionswerberin. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die Revisionswerberin spätestens zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Verwesungsgeruchs sofort hätte handeln und tierärztliche Hilfe veranlassen müssen und stützte dies auf das eingeholte veterinärfachliche Gutachten, dem die Revisionswerberin nicht entgegengetreten sei.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass sich die Revisionswerberin mit Blick auf die nach § 20 TSch SV gebotene Vergesellschaftung nur verträglicher Tiere in Tierpensionen und die Pflicht des Tierhalters nach § 15 Satz 1 TSchG zur unverzüglichen ordnungsgemäßen, erforderlichenfalls tierärztlichen, Versorgung eines Tieres, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung ausweist, objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe, und begründete dies ausführlich. Unter Berücksichtigung der Folgen des Fehlverhaltens der Revisionswerberin, welche notorisch als mit Schmerzen und Leiden verbundene Schäden zu qualifizieren seien, habe die Revisionswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zum Zeitpunkt getroffen, wann sich der Gesundheitszustand der Hündin soweit verschlechtert habe, dass sie irreversibel dem Tod geweiht gewesen sei. Dies sei aber für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 TSchG notwendig. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich für den 9. und 10. Jänner 2021 kein Leidenszustand, der der Revisionswerberin zurechenbar wäre. Dazu, ob eine unterlassene Feststellung der irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die zum Tod führe, eine Bestrafung nach § 5 Abs. 1 TSchG rechtfertige, existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
10 Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwerer Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen (Vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018, mwN).
11 Ausgehend vom tierfachärztlichen Gutachten und den Aussagen der behandelnden Tierärztin sowie unter Zugrundelegung der Verletzungen des Tieres und der (auch zeitlichen) Darstellung des Ablaufs des Verhaltens der Revisionswerberin kam das Verwaltungsgericht in einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung, zum Schluss, dass durch das näher beschriebene Verhalten der Revisionswerberin dem fraglichen Tier Leiden zugefügt und der Tatbestand des § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt worden sei.
12 Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Hündin angesichts der eiternden Wunden und Nekrosen zur Tatzeit in einem Leidenszustand befand; die Revisionswerberin tritt dem auch nicht konkret entgegen.
13 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Revisionswerberin dem dringenden („jedenfalls“) Auftrag der behandelnden Tierärztin zur Kontaktaufnahme zur Rückmeldung des Verhaltens des Tieres und zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise betreffend die Versorgung der schwer verletzten Hündin am 9. Jänner 2021 nicht nachgekommen ist, und erst am 12. Jänner 2021 das Tier nach Kontaktaufnahme und Aufforderung durch die Tierarztpraxis dieser übergeben hat. Damit hat sie unzweifelhaft die ihr als Tierhalterin obliegende Pflicht zur Veranlassung einer iSd § 15 Satz 1 TSchG ordnungsgemäßen Versorgung im Tatzeitraum verletzt und dadurch das Tatbild des § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ab wann genau die letztlich letale, irreversible Gesundheitsverschlechterung eintrat, kam es daher nicht an, weshalb die Revision nicht von der Lösung dieser Frage abhängt.
Soweit die Revisionswerberin weiters offenbar in Bezugnahme auf Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Erkenntnisses (keine ausreichende Zahl an qualifiziertem Betreuungspersonal und Hilfspersonal) darin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen möchte, dass die belangte Behörde eine Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 2016 als gesetzliche Wertung ansehe ohne eigene Wertungen anzustellen, obwohl dies nach dem Tierschutzgesetz und in Bezug auf die personelle Ausstattung von Tierheimen nach der herangezogenen Verordnung der richterlichen Wertung vorbehalten sei, erschließt sich nicht die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensrüge, zumal das Verwaltungsgericht seine Wertung auf ein eingeholtes veterinärfachliches Gutachten gestützt hat, dem die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, und diese auch ausführlich begründet hat. Insofern ist nicht zu erkennen, inwieweit fallbezogen keine richterliche Wertung vorgenommen worden wäre. Mit diesem pauschalen Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2022
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