Die Anwendung der Subsidiaritätsklausel scheidet nicht schon dann aus, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand kann auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu (EGMR 7.12.2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich; OGH 17.5.2024, 16 Ok 5/23f).
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