§ 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013, sah - neben § 22 Abs. 1 VStG - vor, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (im Wesentlich gleichlautend die aktuelle Regelung des § 38 Abs. 7 TSchG). Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage.
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