§ 25
§ 25 — VStG
§ 25 — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147709
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.