Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. inOswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision von 1. E B, 2. Ü B, 3. E und 4. M H (protokolliert zu Ra 2024/21/0107 bis 0110) sowie über die Revision von 5. R H und 6. H H (protokolliert zu Ra 2024/21/0111, 0112), alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2024, 1. L515 1438461 4/35E, 2. L515 1438462 4/35E, 3. L515 2206749 2/26E, 4. L515 2237976 2/23E, 5. L515 1438463 4/28E und 6. L515 2010271 3/27E, jeweils betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen und hinsichtlich des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin auch betreffend Erlassung von befristeten Einreiseverboten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Aserbaidschan. Der 1983 geborene Erstrevisionswerber und die 1988 geborene Zweitrevisionswerberin, die Ende 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisten, sind miteinander verheiratet. Die weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre gemeinsamen Kinder, die in den Jahren 2013, 2014, 2018 und 2020 in Österreich geboren wurden.
2Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130 („Vorerkenntnis“), verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. Februar 2023 in teilweiser Stattgebung der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Revision in den Aussprüchen über die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche revisionswerbenden Parteien sowie von Einreiseverboten gegen den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin, über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Aserbaidschan sowie über die gegenüber den revisionswerbenden Parteien erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
3 Für den vorliegenden Fall ist maßgebend, dass der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin für sich erstmals Ende Oktober 2012 und für ihre in Österreich geborenen Kinder, die dritt bis sechstrevisionswerbenden Parteien, jeweils erstmals nach deren Geburt Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach jeweiliger rechtskräftiger Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie Erlassung von Rückkehrentscheidungen stellten der Erstrevisionswerber, die Zweitrevisionswerberin, der Fünft und der Sechstrevisionswerber jeweils zwei Asylfolgeanträge, die Dritt und Viertrevisionswerberinnen aufgrund ihrer Geburt erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens über Anträge auf internationalen Schutz betreffend die übrigen revisionswerbenden Parteien jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4Die zuletzt am 24. Februar 2021 von allen revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 28. Oktober 2022 (betreffend die Zweitrevisionswerberin) und vom 10. November 2022 (betreffend die übrigen revisionswerbenden Parteien) zur Gänze abgewiesen. Unter einem sprach das BFA aus, dass den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werden, es erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 FPG nicht gewährt. Überdies verhängte das BFA gegen die revisionswerbenden Parteien gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote.
5 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Den Beschwerden der dritt bis sechstrevisionswerbenden Parteien gab das BVwG jedoch insoweit Folge, als es die auch gegen sie erlassenen Einreiseverbote ersatzlos behob.
6 Das Erkenntnis des BVwG vom 6. Februar 2023 wurde, soweit damit die Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen sowie die gegen den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin erlassenen Einreiseverbote bestätigt worden waren, wie eingangs erwähntmit dem Vorerkenntnis VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen, nämlich in Bezug auf die Abweisung der Asylfolgeanträge vom 24. Februar 2021 und die (amtswegige) Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005, wurde die Revision zurückgewiesen.
7Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Jänner 2024 wies das BVwG die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die in Rn. 4 genannten Bescheide im verbliebenen Umfang jeweils mit der Maßgabe ab, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von zehn Wochen „ab Zustellung des Erkenntnisses“ gewährt wurde. Den Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin gegen die gegen sie erlassenen Einreiseverbote wurde insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Einreiseverbote auf sechs Monate herabgesetzt wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 12.3.2024, E 753 758/2024 5) und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 25.3.2024, E 753 758/2024 7) fristgerecht ausgeführten, im Wesentlichen inhaltsgleichen, einerseits von den erst bis viertrevisionswerbenden Parteien und andererseits von den fünft und sechstrevisionswerbenden Parteien eingebrachten, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen außerordentlichen Revisionen, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweisen.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In dieser Hinsicht wenden sich die revisionswerbenden Parteien nur gegen die vom BVwG in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung und machen zusammengefasst geltend, das BVwG habe bei der Interessenabwägung das Kindeswohl, die Integration der dritt bis sechstrevisionswerbenden Parteien und deren fehlende Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend berücksichtigt.
12 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2024/21/0085, Rn. 14, mwN).
13 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Interessenabwägung unvertretbar ist.
14 Das BVwG hat nämlich bei der Interessenabwägung entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis eine auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogene Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Umstände dieses Einzelfalles durchgeführt und dabei insbesondere auch im Ergebnis nicht unvertretbare Überlegungen zum Kindeswohl angestellt.
15 Dabei berücksichtigte es den Umstand, dass die dritt bis sechstrevisionswerbenden Kinder in Österreich geboren sind, über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau verfügen, hier die Volks und Mittelschule bzw. den Kindergarten besuchen und auch sonst sehr gut integriert sind, ohnehin zu deren Gunsten. Entgegen dem Vorbringen in der Revision beleuchtete das BVwG das Kindeswohl aber auch im Hinblick auf die Situation bei einer Ausreise der dritt bis sechstrevisionswerbenden Parteien nach Aserbaidschan. Dabei ging es auf Grundlage einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung davon aus, dass die dritt bis sechstrevisionswerbenden Kinder auch über Kenntnisse der aserbaidschanischen Sprache verfügen, da sie doch mit der Zweitrevisionswerberin, deren Deutschkenntnisse was für sich genommen in der Revision auch nicht bestritten wird als gering festgestellt wurden, in dieser Sprache kommunizierten und somit auch in dieser Sprache sozialisiert worden seien. Überdies sind die Überlegungen des BVwG dazu, dass sich die dritt bis sechstrevisionswerbenden Kinder (noch) in einem anpassungsfähigen Alter befänden, entgegen der in der Revision zum Ausdruck gebrachten Meinung fallbezogen ebenfalls nicht unvertretbar, wobei das BVwG entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Rn. 57 iVm Rn. 30 im Vorerkenntnis)dies zutreffend bloß als einen von mehreren in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Umständen behandelte. Zu diesen Erwägungen bedurfte es entgegen der Auffassung in der Revision auch keines Sachverständigenbeweises (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0077, 0078, Rn. 16, mwN).
16In Bezug auf die Aufenthaltsdauer beachtete das BVwG die in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof allerdings ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2021/21/0196, Rn. 14, mwN; so im Übrigen auch Rn. 36/37 im Vorerkenntnis).
17 In diesem Sinne durfte das BVwG im Ergebnis von einer entscheidenden Relativierung der Aufenthaltsdauer ausgehen, weil der Aufenthalt nur auf insgesamt drei bzw. hinsichtlich der dritt und viertrevisionswerbenden Parteien zwei unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz beruhte, die revisionswerbenden Parteien trotz der ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben waren und der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin ihre wahre Identität (nach einer diesbezüglichen anonymen Anzeige im Februar 2019 bis zur Vernehmung im Oktober 2022) durch falsche Angaben verschleierten, woran der Aktenlage zufolge und entgegen dem gegenteiligen Revisionsvorbringen bereits 2016 die Erlangung von für eine Abschiebung notwendigen Heimreisezertifikaten scheiterte. Daran vermag auch der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Umstand, dass sie sich (auch in dieser Hinsicht) nunmehr wohlverhielten, nichts zu ändern (siehe in diesem Sinn auch die im Vorerkenntnis unter Rn. 38 genannten Beispielsfälle). Es geht anders als in der Revision angenommen wird im vorliegenden Zusammenhang nämlich entscheidungswesentlich nicht um die Frage, ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung durch ein fremdenrechtlich bedeutsames Fehlverhalten infolge einer bestehenden Wiederholungsgefahr verstärkt wird, sondern vorrangig um die hier zu bejahendeFrage, ob dadurch die Länge der Aufenthaltsdauer maßgeblich relativiert wurde. Die für die lange Aufenthaltsdauer mitkausale Identitätsverschleierung und (zum Teil wiederholte) erfolglose Einleitung von Asylfolgeverfahren sind auch entscheidende Aspekte, die den gegenständlichen Fall von dem in der Revision mehrfach ins Treffen geführten, dem Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251, zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheiden. Vielmehr ist hier jene Rechtsprechung einschlägig, wonach es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, widerspricht, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des damit verbundenen Ausreisebefehls sowie fallbezogen auch durch unrichtige Identitätsangaben versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143, Rn. 16, mwN).
18Es entspricht überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch Minderjährige die durch die Eltern als gesetzliche Vertreter gemachten falschen Angaben zur Identität und die dadurch bewirkte Vereitelung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in objektiver Weise zurechnen lassen müssen (siehe dazu schon das Vorerkenntnis, Rn. 60, mit dem Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033 [Rn. 24], mwN). Der Einwand in der Revision, diese Aussage sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, trifft daher schon von vornherein nicht zu. Auch wenn dieser Aspekt den minderjährigen dritt bis sechstrevisionswerbenden Parteien freilich nicht wie dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin subjektiv vorzuwerfen ist und ihm daher bei der Interessenabwägung in Bezug auf die dritt bis sechstrevisionswerbenden Kinder weniger Gewicht zukommt (vgl. zum Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFAVG etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 16, mwN), ist es trotzdem fallbezogen auch im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (siehe oben Rn. 8) als nicht unvertretbar anzusehen, dass das BVwG zu dem Ergebnis kam, allfällige Anpassungsschwierigkeiten der dritt bis sechstrevisionswerbenden Kinder im Fall der Rückkehr der gesamten Familie in den Herkunftsstaat seien in Anbetracht des Fehlverhaltens des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.
19 Am insgesamt somit nicht unvertretbaren Ergebnis der Interessenabwägung vermögen schließlich auch die in der Revision ins Treffen geführten Einstellungszusagen sowie die im Jahr 2019 kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit des Erstrevisionswerbers als Saisonarbeitskraft Umstände, die das BVwG ohnehin zugunsten der revisionswerbenden Parteien berücksichtigte nichts zu ändern.
20 Die Revisionen waren daher nach Durchführung von Vorverfahren, in deren Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2025