JudikaturVwGH

Ra 2018/21/0205 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2018

Wurde der Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen, kam - insoweit geänderte Verhältnisse wurden nicht behauptet - eine Neubeurteilung im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht. Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119)

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