JudikaturVwGH

Ra 2018/22/0251 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1988, 2. der A, geboren 1987, 3. der L, geboren 2008,

4. des R, geboren 2009, 5. der J, geboren 2012, und 6. des M, geboren 2014, alle vertreten durch Dr. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2018, Zlen. 1) W234 1310400-5/14E, 2) W234 1310399-5/13E,

3) W234 1400635-3/12E, 4) W234 1412795-3/12E, 5) W234 1434283- 3/9E, 6) W234 2164403-1/11E, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien (der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der noch minderjährigen weiteren revisionswerbenden Parteien, alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ab, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer - drohenden - Abschiebung ein unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 17. Dezember 2018

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