Ra 2020/21/0077 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu der für die Prüfung der für die Abwägung wesentlichen Kriterien nach Art. 8 MRK vorzunehmenden Einschätzung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, darf das VwG auch ohne Einholung des Gutachtens eines (kinder- und jugendpsychologischen) Sachverständigen kommen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062).