Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2024, G305 2284871-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem FPG (mitbeteiligte Partei: D B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang-und somit im Spruchpunkt B, soweit damit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben wurde-wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. November 2023 wurde dem Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 FPG ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt A). Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) aus, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben werde und der Spruch wie folgt neu gefasst werde:
„I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den BF [Mitbeteiligten] eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.
II. Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
3 Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) aus, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfalle und hob Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auf. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C).
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren betreffend die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides relevant-fest, der Mitbeteiligte sei im März 2023 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten habe. Der Mitbeteiligte habe mittlerweile das Bundesgebiet freiwillig verlassen.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, da sich der Mitbeteiligte nicht mehr im Bundesgebiet befinde, sei-auch unter Bedachtnahme auf die Behebung des Einreiseverbotes-„eine Entscheidung über die Möglichkeit einer Abschiebung nach Serbien nicht opportun“, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfalle.
6 Gegen Spruchpunkt B. dieses Erkenntnisses, soweit dadurch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG auch im Falle der Ausreise des Mitbeteiligten während des Beschwerdeverfahrens eine Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG zu erfolgen habe.
7 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
11 § 52 Abs. 1 Z 2 FPG knüpft daran an, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage dieser Bestimmung nur erlassen werden darf, wenn sich der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 25.3.2026, Ra 2026/21/0005).
12 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit der (vorrangigen) Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, zwangsläufig einher, dass-wie schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG folgt-die besagte Feststellung „gleichzeitig“ mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG-außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist-auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0151, mwN).
14 Die Erlassung einer Rückehrentscheidung ist demnach grundsätzlich mit einem Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu verbinden. Daran ändert auch eine Ausreise des betroffenen Drittstaatsangehörigen nichts.
15 Soweit demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien aufgrund der Ausreise des Mitbeteiligten ohne weitere Begründung als nicht „opportun“ erachtete, ist ihm entgegenzuhalten, dass fallbezogen der Zielstaat feststand und die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht vorlagen.
16 Insofern das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids auf die Aufhebung des Einreiseverbotes stützte, liefert es ebenfalls keine tragfähige Begründung dafür, dass der Feststellungsausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu unterbleiben habe, zumal die Aufhebung des Einreiseverbotes die Rückkehrentscheidung unberührt lässt (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207, wonach es sich bei einem Einreiseverbot um einen von der Rückkehrentscheidung trennbaren Ausspruch handelt).
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2026