Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Mag. Schartner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des T G, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2024, L515 2217522 5/4E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber wurde 1983 auf dem Gebiet der damaligen Sowjetunion in der heutigen Hauptstadt Georgiens, Tbilisi (Tiflis), geboren und wuchs seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge ab 1991 zunächst in Armenien und ab 1993 in der Ukraine auf.
2 Im September 2015 stellte der Revisionswerber in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der (nach mehreren, letztlich erfolglos gebliebenen Ermittlungsschritten zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers im Zuge mehrerer Rechtsgänge) im Beschwerdeweg mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26. Februar 2024 sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (ohne Erwähnung eines Herkunftsstaates) abgewiesen wurde. Unter einem wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt sowie ohne Feststellungsausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 8 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 und wegen seiner Straffälligkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend ging das BVwG soweit für das vorliegende Verfahren relevant davon aus, dass der Herkunftsstaat des Revisionswerbers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht habe festgestellt werden können. Deshalb sei gemäß dem zweiten Satz des § 52 Abs. 9 FPG keine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zu treffen und gemäß dem zweiten Satz des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine „zielstaatslose“ Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
3 Im Zuge der Bemühungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Revisionswerber von der georgischen Konsularbehörde als georgischer Staatsangehöriger identifiziert und am 10. April 2024 das genannte Dokument für ihn ausgestellt.
4 Daraufhin erließ das BFA einen mit 19. April 2024 datierten Bescheid, mit dem es gemäß § 52 Abs. 9 erster Satz FPG feststellte, die Abschiebung des Revisionswerbers nach Georgien sei zulässig.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2024 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
7 Die Revision ist wie die weiteren Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig; sie ist auch berechtigt.
8 Im vorliegenden Verfahren hatte das BFA mit dem beim BVwG angefochtenen Bescheid von Amts wegen (ausschließlich) eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen. Diese Bestimmung lautet in der seit 1. November 2017 geltenden Fassung des FrÄG 2017:
„Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
9 Die Bestimmung normiert ihrem Wortlaut nach im ersten Satz eine Verpflichtung, gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Ausspruch darüber zu treffen, ob die Abschiebung in einen oder mehrere konkrete Staaten zulässig ist. Der zweite Satz normiert von dieser Verpflichtung eine Ausnahme für den Fall, dass die Feststellung des Zielstaates der Abschiebung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit anderen Worten: Sind die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 9 FPG gegeben, soll die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässig sein. Eine von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung isolierte Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 9 FPG nicht vorgesehen.
10 Das ergibt sich auch aus den in der Judikatur zur Auslegung dieser Bestimmung (in der im Wesentlichen inhaltsgleichen, seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des FNG) vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Überlegungen:
11 Zunächst legte er dar, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, Rn. 13).
12 Des Weiteren stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits klar, werde in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen, so sei diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat beziehe, (im Hinblick darauf, dass der Prüfungsmaßstab in Bezug auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FPG entspreche) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. nochmals VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, nunmehr Rn. 16, unter Bezugnahme auf das insoweit grundlegende Erkenntnis VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Das gilt wie sich schon aus dem erstzitierten Erkenntnis, dem ein solcher Fall zugrunde lag, ableiten lässt auch für eine im fremdenpolizeilichen Verfahren nach § 52 Abs. 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG. Diese eingeschränkte Funktion hat aber wie zu ergänzen ist aus denselben Erwägungen die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 oder 5 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (vgl. auch die generell auf Verfahren zur Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen abstellende Formulierung in VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367, Rn. 10).
13 Mit der (vorrangigen) Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, geht zwangsläufig einher, dass wie schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG folgt (siehe oben Rn. 9) die besagte Feststellung „gleichzeitig“ mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101, [Rn. 16]; siehe ferner darauf Bezug nehmend VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 15).
14 Dass ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung, deren Voraussetzungen auch im Lichte dieses Zielstaates zu beurteilen sind, zu erlassen ist, trägt überdies den unionsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Rechnung. Nach der zu Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung zu ergehen, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (vgl. etwa EuGH [Große Kammer] 22.11.2022, C 69/21, Rn. 53, mwN; siehe in diesem Sinn zu Fällen der nachträglichen Zielstaatsänderung auch EuGH [Große Kammer] 14.5.2020, C 924/19 PPU, C 925/19 PPU, Rn. 115/116 und Rn. 122/123). Ob sich daraus im Übrigen unionsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen ohne Nennung eines Zielstaats auch in Missbrauchsfällen iSd zweiten Satzes des § 52 Abs. 9 FPG ableiten ließen, braucht für den vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz nicht geklärt werden.
15 Aus alledem folgt, dass ein den Zielstaat festlegender Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden dorthin festgestellt wird, grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht kommt und daher eine isolierte ausschließliche Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist.
16 Erachtete es das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden zur bloßen Klarstellung, aus Rechtsschutzgründen oder vor dem unionsrechtlichen Hintergrund (siehe oben Rn. 14) für nötig, den (neuen) Zielstaat für den Vollzug der Abschiebung bescheidmäßig festzustellen, so hätte es daher zunächst eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung erlassen müssen, der die mit dem Erkenntnis des BVwG vom 26. Februar 2024 erlassene „zielstaatslose“ Rückkehrentscheidung nicht wegen entschiedener Sache entgegengestanden wäre. Mit der neuen Rückkehrentscheidung wäre dann zur Festlegung des Zielstaats eine (positive) Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu verbinden gewesen. Hätte der Revisionswerber im Rahmen dieses Verfahrens konkrete Gründe im Sinne eines Abschiebungsverbotes nach § 50 FPG geltend gemacht, so wäre er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen gewesen (siehe dazu des Näheren und unter Bezugnahme auf Vorjudikatur neuerlich VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, nunmehr Rn. 12), bei dessen negativer Erledigung auch eine Rückkehrentscheidung samt gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu ergehen hätte (vgl. dazu VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11/12).
17 Sollten das BFA und das BVwG wie die Begründungen des Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses nahelegen könnten mit den gegenständlichen Entscheidungen jedoch nicht (nur) die Festlegung des (neuen) Zielstaates beabsichtigt haben, sondern hätten sie eine inhaltliche Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung am Maßstab des § 50 FPG vornehmen wollen, so hätten sie der Sache nach die amtswegige Prüfung eines (vom Revisionswerber bisher nicht gestellten) Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen, wofür jedoch § 52 Abs. 9 FPG keine taugliche Rechtsgrundlage darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt klargestellt, dass es einem Fremden verwehrt sei, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung sei ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen vom Fremden zu stellenden Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (siehe dazu neuerlich VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, Rn. 14/15 iVm Rn. 19, wiederum mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.
18 Gegenständlich hätte das BVwG daher den bei ihm angefochtenen Bescheid, mit dem das BFA nur die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf den nunmehr hervorgekommenen Herkunftsstaat des Revisionswerbers vornahm, ersatzlos zu beheben gehabt. Da das BVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
20 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Mai 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise