Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2024, G307 2297914 1/5Z, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens (mitbeteiligte Partei: D F S), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juli 2024, mit dem gegen den Mitbeteiligten unter anderem ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachts der Begehung eines Vermögensdelikts) aus.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision des BFA vom 18. Oktober 2024.
3 Mit Beschluss vom 5. März 2025 setzte das BVwG das Verfahren fort, nachdem das im oben erwähnten Strafverfahren ergangene Urteil des Landesgerichts Leoben, mit dem der Mitbeteiligte zu einer näher bestimmten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, am 12. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen war. Mit Beschluss (ebenfalls) vom 5. März 2025 stellte das BVwG das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde ein.
4 Im Hinblick darauf wurde dem BFA mit Verfügung vom 1. August 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe. Eine Stellungnahme des BFA ist nicht erfolgt.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt (sinngemäß) auch für Amtsrevisionen (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, Rn. 6, mwN).
6 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0083, Rn. 6, mwN).
7 Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung bereits infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Wirksamkeit verloren. Das fortgesetzte Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 wurde zudem bereits (infolge Beschwerdezurückziehung) eingestellt. Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu, eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung.
8 Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 26. August 2025