Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, betreffend die Beschwerden vom 30.11.2025, beim Bundesfinanzgericht am 3.12.2025 eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer 2023 und Einkommensteuer 2024 beschlossen:
I. Die Beschwerden gelten gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am 30.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) im Wege von FinanzOnline ein als "Devolutionsantrag gemäß § 311 Bundesabgabenordnung (BAO)" bezeichnetes Anbringen ein, dessen Inhalt wörtlich wie folgt lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich gemäß § 311 BAO den Antrag auf Entscheidung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Devolutionsantrag), da über meine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen ist. Ich beantrage daher die Durchführung des Verfahrens durch die zuständige Oberbehörde sowie die Erlassung einer Entscheidung über meine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023."
Am selben Tag brachte die Bf im Wege von FinanzOnline ein weiteres als "Devolutionsantrag gemäß § 311 Bundesabgabenordnung (BAO)" bezeichnetes Anbringen ein, dessen Inhalt wörtlich wie folgt lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich gemäß § 311 BAO den Antrag auf Entscheidung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Devolutionsantrag), da über meine Eingabe zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen ist. Ich beantrage daher die Durchführung des Verfahrens durch die zuständige Oberbehörde sowie die Erlassung einer Entscheidung über meinen ursprünglichen Antrag."
Mit E-Mail vom 3.12.2025 leitete das Finanzamt Österreich die beiden Anbringen an das Bundesfinanzgericht weiter. Es vertrat darin die Auffassung, dass die beiden Anbringen als Säumnisbeschwerden iSd § 284 BAO zu werten seien.
Mit Beschluss vom 9.12.2025 (Mängelbehebungsauftrag) teilte das Bundesfinanzgericht der Bf mit, dass es den beiden als Säumnisbeschwerden iSd § 284 BAO zu wertenden Anbringen an folgenden Inhaltserfordernissen mangle:
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"Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages (",
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"Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des ",
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}Das Bundesfinanzgericht trug der Bf auf, die genannten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die beiden Säumnisbeschwerden als zurückgenommen gälten.
Dieser Beschluss wurde für die Bf nach einem am 15.12.2025 erfolgten erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 16.12.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am 15.12.2025 an der Zustelladresse eingelegt.
Am 17.12.2025 teilte die Bf dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Wege mit, dass das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren nunmehr obsolet sei, weil das Finanzamt bereits aktiv geworden sei.
Eine fristgerechte Mängelbehebung erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den im Akt einliegenden Unterlagen (als Säumnisbeschwerden zu wertende Anbringen vom 30.11.2025, E-Mail des Finanzamtes Österreich vom 3.12.2025, Rückschein betreffend Mängelbehebungsauftrag, Aktenvermerk vom 17.12.2025 betreffend Telefonat mit der Bf).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung):
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben ( § 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 285 Abs 1 BAO hat die Säumnisbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs 1 BAO notwendig sind.
Diese Inhaltserfordernisse sind - wie sich aus den unter Punkt 1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt - im Falle der hier gegenständlichen Säumnisbeschwerden nicht erfüllt.
Bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde, die nicht den in § 285 Abs 1 BAO umschriebenen inhaltlichen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 285 Tz 2; siehe auch BFG 7.4.2022, RS/7100026/2022).
Dementsprechend erteilte das Bundesfinanzgericht der Bf mit Beschluss vom 9.12.2025 den Auftrag, die genannten Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die beiden Säumnisbeschwerden als zurückgenommen gälten.
Dieser Beschluss wurde für die Bf nach einem am 15.12.2025 erfolgten erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 16.12.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am 15.12.2025 an der Zustelladresse eingelegt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl § 17 Abs 3 ZustG; siehe dazu auch VwGH 24.7.2024, Ra 2024/12/0014), dh im vorliegenden Fall am 16.12.2025. Ausgehend davon endete die beschlussmäßig festgelegte zweiwöchige Mängelbehebungsfrist am 30.12.2025.
Wird - wie im vorliegenden Fall - einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Säumnisbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (vgl sinngemäß zur Bescheidbeschwerde VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083).
Die Säumnisbeschwerde ist in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 284 Tz 11).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 7. Jänner 2026
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