JudikaturBVwG

L511 2277182-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2025

Spruch

L511 2277182–1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 18.07.2023, Zahl: XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 2).

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 18.07.2023, Zahl: XXXX , diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III) (AS 55-163).

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des am 26.07.2023 zugestellten Bescheides am 14.08.2023 fristgerecht Beschwerde (AZ 164, 187-214).

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.08.2023 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-221]).

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; das BFA verzichtete auf die Teilnahme (OZ 4).

Der Beschwerdeführer nahm auf Ersuchen des BVwG mit Schreiben vom 11.02.2025 Stellung zur aktuellen Situation in Syrien und aktuellen Länderinformationsquellen. Das BFA nahm dazu nicht Stellung (OZ 10, 11).

3. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrbefürchtung befragt erstattete der Beschwerdeführer nachfolgendes zusammengefasstes Vorbringen.

In der Erstbefragung im August 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum syrischen Militär einberufen worden. Er wolle keine Waffen tragen und niemanden töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Krieg und den Tod (AS 6).

In der Einvernahme im Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, alle würden junge Männer zwangsrekrutieren wollen. Er habe bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber man würde zwangsweise geholt. Die Regierung sei kriminell, er könne sich ihr nicht anschließen. Im Fall der Rückkehr müsse er zum Militär (AS 48-49).

In der Beschwerde vom August 2023 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt sowie ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsort bereits Ende 2014 Anfange 2015 verlassen, da sich dieser unter der Kontrolle des IS befunden habe und der IS junge Männer rekrutiert habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthaltsort in der Folge mehrmals gewechselt und in XXXX , wo er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von den Kurden diskriminiert worden sei, und XXXX gelebt, bis er schließlich aus Syrien ausgereist sei (AS 188). Er wolle nicht auf Seiten der syrischen Armee oder einer anderen Gruppierung kämpfen und im Zuge der Kampfhandlungen Menschen töten. Er lehne jegliche Kampfhandlungen ab, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung drohe (AS 210).

Im Falle einer Rückkehr bestehe darüber hinaus aufgrund des Auslandsaufenthaltes, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich, insbesondere aber aufgrund seiner Herkunft aus einem zurückeroberten Gebiet auch die Gefahr, vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden (AS 189, 193-194, 199-200),

In der mündlichen Verhandlung im April 2024 bekräftigte und konkretisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe. Seine Herkunftsprovinz und sein Herkunftsort XXXX werde von Milizen kontrolliert. Es gebe viele Milizen und jede mache was sie wolle. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er durch das Regime zum Militärdienst eingezogen oder getötet. Er wolle sich weder der Armee noch einer anderen Gruppierung anschließen, da alle Verbrechen begingen. Er habe noch keinen Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten, aber es müsse jeder den Militärdienst ableisten; man könne nicht „Nein“ sagen. In Friedenszeiten würde er den Wehrdienst ableisten, nicht jedoch für dieses Regime. Seitens der Kurden sei dem Beschwerdeführer nichts passiert, er sei wegen seines Alters nach XXXX geflüchtet. Die Kurden würden junge Männer an Checkpoints verhaften und rekrutieren. Andere Leute in seinem Alter seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer lehne alle militärisch organisierten Gruppen in Syrien ab, da alle Verbrecher geworden seien. Zu Beginn der Revolution habe er an Demonstrationen teilgenommen, obwohl er damals noch sehr jung gewesen sei. Die Armee habe damals auf die Demonstranten geschossen (VHS 5-8).

In der Stellungnahme vom 11.02.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX sei auch nach Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 weiterhin umkämpft und die Lage extrem volatil, sodass derzeit keine gesicherte Aussage über die kontrollierenden Akteure in der Herkunftsregion mit der für im Asylverfahren erforderlichen Sicherheit möglich sei. Dem Beschwerdeführer, der bereits Verfolgungshandlungen – nämlich die Vertreibung aus seiner Herkunftsregion durch den IS – erlitten habe, sei es derzeit daher nicht zumutbar sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, da der syrische Staat nicht schutzfähig sei. Für den Beschwerdeführer bestehe zudem aufgrund der Generalmobilmachung der SDF im Dezember 2024 in den von ihnen kontrollierten Gebieten und der weiterhin volatilen Lage insbesondere in der Region um Deir-ez-Zor und den dort anhaltenden Kämpfen zwischen SDF, arabischen Stämmen, der HTS, dem IS und anderen Akteuren, die reale Gefahr, im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion an Checkpoints der SDF angehalten und zwangsrekrutiert zu werden. Er möchte nicht für die SDF kämpfen und lehne deren Rekrutierungspolitik, insbesondere auch die systematische Rekrutierung Minderjähriger, die als Kriegsverbrechen zu qualifizieren sei, aus Gewissensgründen ab. Vor dem Hintergrund der neuen im Dezember 2024 verkündeten Generalmobilmachung der SDF sei es lebensnah und plausibel, dass die Kurden nunmehr eine Verweigerung der militärischen Selbstverteidigungspflicht oder generell die Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber der Rekrutierungspolitik der Kurden durchaus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer oppositionellen politischen Einstellung verstehen würden, da im Kontext einer sicherheitspolitischen Situation, die aus Sicht der SDF eine Generalmobilmachung notwendig mache, die Schwelle für eine unterstellte oppositionelle politische Überzeugung niedriger sein werde, als zu Friedenszeiten. Im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion im Gouvernement Deir-ez-Zor sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seine (gegenüber den SDF und ihrer Rekrutierungspolitik) oppositionelle politische Meinung geheim zu halten (OZ 12).

II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1999 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor. Er lebte dort mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) in einem Eigentumshaus der Familie und besuchte die Schule bis zur 6. Schulstufe (AS 1-3, 46-48, 51-53).

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort zusammen mit seiner Familie Ende 2014 Anfang 2015 als der IS in die Stadt eindrang. Die Familie wechselte anschließend aufgrund der schlechten Sicherheitslage mehrmals den Wohnsitz und zog schließlich für circa ein Jahr nach XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor. Danach begab er sich mit seiner Familie in das Gouvernement Hasaka, zunächst für sechs bis sieben Monate nach XXXX , danach in XXXX , wo die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und drei Schwestern nach wie vor leben. Ein Bruder lebt in XXXX , ein weiterer in der Stadt XXXX . Alle Familienangehörigen gehen einer Erwerbstätigkeit nach, sein Vater ist pensionierte Erdölingenieur (AS 3, 48; VHS 5).

Im Jahr 2021 verließ der Beschwerdeführer die Stadt XXXX 2021 und verblieb bis zu seiner Ausreise aus Syrien Anfang des Jahres 2022 in XXXX im Gouvernement Aleppo (AS 188; VHS 5-6).

Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf, und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 5).

1.2. Zum Herkunftsort und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor liegt westlich des Euphrats. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs stand dieses Gebiet zeitweise unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte. Von Jänner 2015 bis Oktober 2017 übte der Islamische Staat die Kontrolle in diesem Gebiet aus. Anschließend befand sich das Gebiet durchgehend unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Im Zuge der Ende November 2024 einsetzenden Offensive erlangten das extremistisch-islamistische Bündnis Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und seine Verbündeten Anfang Dezember 2024 die Kontrolle über die Region. Zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers dem Einflussbereich der aktuellen Übergangsregierung unter Führung des Übergangspräsidenten Ahmed al Sharaa (Abu Mohammad al Jolani) (online Kontrollgebietskarten).

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrbefürchtung

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, Syrien Anfang 2022 verlassen zu haben, um im Rahmen des Bürgerkrieges nicht zur Ableistung des syrischen Wehrdiensts gezwungen zu werden, oder von einer der kämpfenden Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. So habe der IS Zwangsrekrutierungen in seiner Herkunftsregion durchgeführt, weshalb die Familie diese auch verlassen habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er von der SDF in der Stadt Al Hasaka einberufen worden. Er habe seine Ablehnung des damaligen syrischen Regimes auch durch die Teilnahme an Demonstrationen gezeigt und den Wehrdienst auch aus diesem Grund nicht ableisten wollen (AS 6, 48-49, 210; VHS 5-8).

Ebenso glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht für die SDF kämpfen möchte und deren Rekrutierungspolitik, insbesondere die systematische Rekrutierung Minderjähriger, aus Gewissensgründen ablehne.

Nicht objektivierbar sind in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien (und einer damit im Zusammenhang stehenden aktuellen Rückkehrbefürchtung) hingegen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, ihm drohe in seiner Herkunftsregion Deir-ez-Zor aufgrund der dort anhaltenden Kämpfen zwischen SDF, arabischen Stämmen, der HTS, dem IS und anderen Akteuren, die reale Gefahr an Checkpoints der SDF angehalten und von dieser zwangsrekrutiert zu werden, bzw. dass die SDF seine Ansicht zur Rekrutierungspolitik der SDF als Ausdruck einer oppositionellen politischen Einstellung verstehen würde (OZ 12).

1.4. Zur (verfahrensgegenständlich relevanten) Lage im Herkunftsstaat Syrien

1.4.1. Zur politischen Situation in Syrien seit Dezember 2024

Am 27. November 2024 führte die militante islamistische Gruppe HTS unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens durch. Bis dahin war der Einfluss der HTS auf Teile der Gouvernorate Aleppo und Idlib beschränkt. […] An der Operation war eine Koalition von Rebellenfraktionen beteiligt, zu der unter anderem die von der Türkei unterstützte SNA gehörte. Von Osten her verlegten die kurdisch geführten SDF ihre Kämpfer in Gebiete westlich des Euphrat im Gouvernement Deir Ez-Zor, die zuvor unter der Kontrolle der syrischen Armee gestanden hatten. Bis zum 1. Dezember eroberten HTS und seine verbündeten Fraktionen Aleppo, Syriens zweitgrößte Stadt, gefolgt von der Einnahme von Hama am 5. Dezember und Homs, der drittgrößten Stadt, am 7. Dezember. Inzwischen drangen Rebellenkräfte aus Südsyrien in Dar'a ein und erlangten die Kontrolle über 90 % des Gouvernements, als sich die Regierungstruppen zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Kontrolle. Fraktionen aus dem Süden bildeten den Southern Operations Room, um den Aufstand zu unterstützen, und drangen als erste in Damaskus ein, zogen sich jedoch nach Dar'a zurück, als die HTS in der Hauptstadt eintraf. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen in der Hauptstadt ihren Sieg. Der syrische Präsident Baschar al-Assad floh noch am selben Tag aus dem Land und suchte Zuflucht in Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Die Opposition stieß während ihres gesamten Feldzugs auf minimalen Widerstand, da die syrischen Armeekräfte ihre Stellungen aufgaben, sodass die Rebellen mit geringem Widerstand in die Hauptstadt einmarschieren konnten. […]

Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übergab die Macht offiziell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung staatlicher Funktionen sicherzustellen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund der notwendigen Rekonstruktion der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsieht. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Es fanden erste Verhandlungen mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubinden. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein umfassenderes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentiert. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Sie tagte mit rund 600 Teilnehmern in Damaskus. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Einfälle und forderte einen Rückzug. Sie sah außerdem die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit vor. In der Abschlusserklärung wurde zudem die Bedeutung der Teilhabe von Frauen, eines friedlichen Zusammenlebens und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen erwähnt. Die Konferenz wurde jedoch dafür kritisiert, übereilt organisiert und nicht repräsentativ genug zu sein. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, des Militärs und der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierungsführung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.

[Auszug aus EUAA, Syria Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025; 19-21]

1.4.2. Zur Wehrpflicht und Rekrutierungspraxis in Syrien seit Dezember 2024

Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind.

Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. […] Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet.

[Auszug aus EUAA, Syria Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025; 22-23]

Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). […] Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025; The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch The Guardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. […] (Syria TV, 31. Jänner2025). […] Der Quelle zufolge würden SDF-Kräfte weiterhin Kinder festnehmen und sie unter Zwang in Kinderrekrutierungslagern festhalten. Diese und andere Übertretungen hätten in der Zeit, die der Berichterstattung vorangegangen sei, zugenommen. Auch Entführungen und Rekrutierungen von Kindern durch die der SDF nahestehenden Revolutionären Jugend hätten zugenommen (RASD Syria, 27. Februar2025).

[Auszug aus Anfragebeantwortung zu Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025]

1.4.3. Zur Sicherheitslage in Syrien seit Dezember 2024

Die Übergangsregierung von Ahmad Al-Scharaa kontrolliert den Großteil der westlichen Städte und ländlichen Gebiete Syriens. Im Süden widersetzen sich Kräfte unter der Führung des ehemaligen Rebellen Ahmad Al-Awda sowie andere Fraktionen einer Integration in die neue syrische Armee. Im Norden hält die protürkische Syrische Nationalarmee (SNA) die Gebiete um Afrin und Dscharabulus sowie zwischen Tal Abyad und Ras al-Ain unter ihrer Kontrolle Der Nordosten Syriens wird weiterhin von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert (wobei diese Gespräche mit Al-Scharaa führen) (TWI, 28. Februar 2025).

[Auszug aus ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025]

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

[Auszug aus Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 (Punkt 3)]

Der Nordosten des Landes wird weiterhin von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrolliert. Die Lage bleibt allerdings volatil und kann sich jederzeit ändern. Im Nachgang der Terroranschläge des 7. Oktober 2023 auf Israel ist in Syrien eine Zunahme von israelischen Luftschlägen gegen Ziele mutmaßlich irannaher Akteure und Strukturen zu verzeichnen. Diese Luftschläge erfolgen z. T. am Tag und in urbanen Gebieten bzw. auf viel befahrenen Straßen, so etwa am 8. Dezember 2024 in Damaskus. Die Terrororganisation IS ist ebenfalls weiterhin aus dem Untergrund aktiv und ist nach wie vor in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Insbesondere im Norden und Osten des Landes kommt es immer wieder zu Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen. Ausländer können ebenso wie syrische Staatsangehörige Opfer terroristischer und gewaltbereiter Dschihadisten werden.

Die allgemeine Sicherheitslage ist im ganzen Land weiterhin äußerst volatil. Seit dem Zusammenbruch der Assad-Regierung sind die meisten innersyrischen Kampfhandlungen eingestellt worden. Ein erneutes Aufflammen von Kampfhandlungen in naher Zukunft kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Kriminalität hat seit Konfliktbeginn erheblich zugenommen. In allen Landesteilen besteht große Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Persönliche Sicherheit kann in ganz Syrien, einschließlich Damaskus und seine Vororte, weiterhin nicht gewährleistet werden. Das Verhalten syrischer Sicherheitsbehörden ist oft unvorhersehbar und willkürlich.

[Auszug aus Auswärtiges Amt, Syrien: Reise-und Sicherheitshinweise, Stand 20.12.2024]

1.4.4. Auszug aus UNHCR Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik, Dezember 2024

Freiwillige Rückkehr

Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen.

Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.

Moratorium zu Zwangsrückführungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen.

Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz

Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten.

Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 (VHS); Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), beinhaltend insbesondere: Erstbefragung (AS 1-7), Einvernahme (AS 45-50), Bescheid (AS 55-163) und Beschwerde (AS 185-215); Einsicht in die vorgelegten oder beigeschaffte Unterlagen und Dokumente darunter insbesondere Kopien von Identitätsdokumenten (AS 51-53); Einsicht in Österreichische Datenregister (OZ 5), darunter Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]); sowie Einsicht insbesondere in folgende länderspezifische Berichte: EUAA Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, March 2025 [EUAA], Online Karten: www.cartercenter.org, Exploring Historical Control in Syria; syria.liveuamap.com; Syrien Nachrichten und Ereignisse; UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024; ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025; Staatendokumentation, Kurzinformation SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025

2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen (Pkt. 1.1) sowie zum fluchtkausalen Vorbringen (Pkt. 1.3) beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Zumal die Ausführungen auch in den vorgelegten Personaldokumenten (vgl. AS 51-53) Deckung finden und sich vor dem festgestellten Länderhintergrund nicht als unplausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet (AS 1-3, 46-48, 188; VHS 5-6). Auch das BFA hat diese im Verfahren nicht angezweifelt.

Als Herkunftsregion (Pkt. 1.2) des Beschwerdeführers war XXXX im Gouvernement Deir-ez-Zor festzustellen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens dort verbrachte und im Vergleich dazu nur sehr kurze Zeit in XXXX im Gouvernement Hasaka. Die gesamte Familie wurde im Zuge des Bürgerkrieges aus der Herkunftsregion vertrieben, und es ist aus dem Vorbringen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu XXXX enge Bindungen entwickelt hätte und dort neu verankert wäre (vgl. dazu VwGH 25.08.2022, Ra2021/19/0442).

Die politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion ergeben sich aus den online verfügbaren Kontrollgebietskarten Exploring Historical Control in Syria und syria lifemap.

Die Furcht des Beschwerdeführers aktuell durch die SDF rekrutiert zu werden ist hingegen vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation in Syrien nicht objektivierbar. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Kontrollgebiet der HTS. Die SDF rekrutiert jedoch nur in von ihr kontrollierten Gebieten und dabei hauptsächlich im Gouvernement Hasaka.

Im Hinblick auf eine etwaige Rekrutierung durch die HTS, gehen die diesbezüglich herangezogenen Quellen übereinstimmend davon aus, dass die von der HTS eingesetzte Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und auch in den bereits zuvor unter Kontrolle des Oppositionsbündnisses unter Führung der HTS befindlichen Gebieten trotz des Bedarfs keine Zwangsrekrutierungen durchgeführt hatte, da sich genug freiwillige Kämpfer fanden (vgl. dazu etwa VwGH 06.10.2024, Ra2023/18/0496).

Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine Unbescholtenheit und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes (Pkt. 1.1) ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 5).

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (Pkt. 1.4) sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind insbesondere dem aktuellen EUAA-Bericht vom März 2025, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zu Syrien, ACCORD Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025; sowie der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024 entnommen. Diese Berichte sind aktuell, zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln. Auch die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren Länderinformationsquellen nicht entgegengetreten (VHS 10, OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

Zu A) Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005

3.1.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).

3.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar Glaubhaftigkeit zu, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes jedoch keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden.

Aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht durch die Übergangsregierung droht dem Beschwerdeführer aktuell auch keine Rekrutierung in die Armee der Übergangsregierung. So wurden ausweislich der Berichtslage auch in den bereits zuvor unter Kontrolle des Oppositionsbündnisses unter Führung der HTS befindlichen Gebieten trotz des Bedarfs bisher keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich genug freiwillige Kämpfer fanden (vgl. dazu VwGH 06.10.2024, Ra2023/18/0496).

Ebenso besteht ausgehend von der festgestellten aktuellen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch die HTS, die SDF oder eine andere am bisherigen militärischen Konflikt beteiligte Gruppierung, wie FSA oder IS, zwangsrekrutiert oder aus anderen Gründen verfolgt zu werden. Die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers war anhand der vorliegenden Länderinformationsquellen nicht objektivierbar (siehe dazu die Beweiswürdigung). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – wenngleich der Beschwerdeführer eine solche mit seinen Ausführungen nicht ins Treffen geführt hat – die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (vgl. für viele VwGH 24.04.2024, Ra2024/20/0111 mwN).

Der Beschwerdeführer weist ergänzend auch weder eine etwaige oppositionelle Haltung der HTS gegenüber, noch ein Profil auf – etwa Personen die mit dem bisherigen Regime in Verbindung standen oder Alawiten, sowie Angehörige von Minderheiten und LGBTIQ-Personen (vgl. dazu insbesondere den EUAA CoI-Report Seiten 26-43) – welches nahelegen würde, dass ihm eine solche unterstellt werden könnte.

3.3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (und es ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf), dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.

Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien (UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht.

UNHCR plädiert darin dafür, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen, insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten. Das Risiko einer Verfolgung durch die bisherige syrische Regierung habe zwar geendet, aufgrund der in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bestünden jedoch andere Risiken fort oder könnten zunehmen. Die vor diesem Hintergrund von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr (Voluntary Returns) sowie von zwangsweisen Rückführungen (Moratorium on Forced Returns) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht relevant, da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zukommt, was eine zwangsweise Rückführung nach Syrien ausschließt.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.