Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. inWiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Juni 2024, Zl. RV/2100980/2015, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, (mitbeteiligte Partei: J GmbH als RNF der 5-Ges.m.b.H, vertreten durch die Dr. Hans-M. Slawitsch Steuerberatung GmbH in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Eingabe vom 17. September 2014 beantragte die mitbeteiligte GmbH die Nachsicht (und Stundung) eines Abgabenrückstandes in der Höhe von 5.889,28 €. Sie machte dazu geltend, der aushaftende Abgabenrückstand gehe auf eine im Jahr 1998 bei der Mitbeteiligten durchgeführte Lohnabgabenprüfung zurück und sei letztlich im Rechtsmittelweg durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 23. Juli 2014 rechtskräftig festgesetzt worden. Die Mitbeteiligte sei aber praktisch vermögenslos, dem negativen Eigenkapital stehe eine Verbindlichkeit an den Gesellschafter in ungefähr gleicher Höhe gegenüber. Liquide Mittel zur Entrichtung stünden nicht zur Verfügung. Es werde praktisch keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt.
2 Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ab, weil weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit aufgezeigt worden sei.
3 Die dagegen von der Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2015 abgewiesen, woraufhin die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und gewährte die Nachsicht für einen Teilbetrag in der Höhe von 2.389,28 €. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Das Bundesfinanzgericht führte dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachsicht von einer Überschuldung gesprochen werden könne. Ob es sich um eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts gehandelt habe, lasse sich heute nicht mehr eindeutig feststellen. Aus damaliger Sicht sei die Einhebung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten mit erheblichen Härten verbunden gewesen, die die Existenz der Mitbeteiligten gefährdet hätte. Eine persönliche Unbilligkeit sei daher anzunehmen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit seien im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, da bei konsequenter Verfolgung der Einbringung ein Insolvenzverfahren ernsthaft drohe, das im äußersten Fall zur Löschung der Mitbeteiligten führe. Durch die Besserung der Situation erachte das Bundesfinanzgericht im Rahmen des Ermessens eine Teilnachsicht von 2.389,28 € als angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitverfangenen Abgaben bis ins Jahr 1998 zurückreichten, könnten nach den Prinzipien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht außer Acht gelassen werden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt das Finanzamt aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen stets die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend seien.
8 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
10 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs. 1 BAO auf Antrag der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
12 Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für die Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0109, mwN).
13 Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein (vgl. § 1 der zu § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005).
14 Eine-wie hier vom Bundesfinanzgericht angenommene-persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126).
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind-wie die Amtsrevision zu Recht geltend macht-für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen die Vermögens-und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126; 3.9.2024, Ra 2023/13/0044; 28.12.2022, Ra 2021/15/0040, mwN). Es kommt auch nicht auf die Vermögens-und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld an (vgl. VwGH 19.6.2013, 2010/16/0219).
16 Indem das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung über den Nachsichtsantrag bei der Beurteilung der Vermögens-und Einkommensverhältnisse ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung (siehe Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses) und-entgegen der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-nicht auf die Sachlage zu seinem Entscheidungszeitpunkt abgestellt hat, hat es die Rechtslage verkannt. Die nicht durch Feststellungen gedeckten, vagen Ausführungen hinsichtlich einer „mittlerweile gebesserten“ wirtschaftlichen Situation der Mitbeteiligten zieht das Bundesfinanzgericht erkennbar nur zur Übung des Ermessens heran.
17 Ob die Voraussetzungen für die Nachsichtsgewährung zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht im fortgesetzten Verfahren anhand der von der Mitbeteiligten geltend gemachten Gründe zu ermitteln (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2023/13/0174).
18 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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