Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Vor diesem Hintergrund kann sich bei einem Betrieb, der lange vor der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen eingestellt wurde, die Frage nach der Existenzgefährdung nicht stellen (vgl. VwGH 23.11.1983, 82/13/0211).
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