Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers oder zumindest mit dessen (gesamter) unternehmerischer Tätigkeit stehen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022).
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